Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
Newsletter
 

Druckversion
  


Zustandekommen eines Kaufvertrags bei einer Internet-Auktion

BGH, Urteil vom 07.11.2001; Az.: VIII ZR 13/01


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Die Mitteilung eines Internet-Auktionshauses an den Höchstbietenden, er habe den "Zuschlag" erhalten, stellt in der Regel keinen Zuschlag im Sinn des § 156 BGB dar.

2. In der Freischaltung der Angebotsseite unter Anklicken einer Erklärung mit dem Inhalt, der Anbietende nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, liegt eine wirksame Willenserklärung.

3. Der Vertragsschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht.



Der BGH hatte in seinem Urteil vom 07.11.2001 erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrags zu entscheiden.

Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweise der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte durch Mausklick gegenüber dem Auktionsveranstalter die auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des Pkw zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeugs nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des Pkw gegen Zahlung von 26.350,- DM.

Das OLG Hamm (siehe Newsletter Wirtschaftsrecht Nr. 17/05) hat der vom LG Münster zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat es die Revision zugelassen. Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der BGH stellt klar, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen ist.

1. Ein Vertragsschluss nach § 156 BGB scheidet aus, weil auf das Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung des Internet-Auktionshauses an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung und bezog sich auch nicht auf eine solche.

2. Es ist ein wirksamer Kaufvertrag nach §§ 145 ff BGB zustande gekommen.

a) Das online abgegebene Höchstgebot stellt eine wirksame, auf den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beklagten gerichtete Willenserklärung dar.

b) Auch der Beklagte hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben. Diese liegt darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung des Beklagten rechtlich als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klägers als dessen Annahme zu qualifizieren ist oder ob die Willenserklärung des Beklagten eine vorwegerklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebots darstellt. Dies ist für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung.

Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind dem Auktionshaus als Empfangsvertreter der Parteien, § 164 III BGB, jeweils zugegangen und damit wirksam geworden, § 130 I 1 BGB.

c) Die vom Beklagten abgegebene Erklärung stellt nicht lediglich eine invitatio ad offerendum dar.
Bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger ist nicht allein auf den Inhalt der Angebotsseite abzustellen, die bei der Online-Auktion auf dem Bildschirm erscheint, sondern die Erklärung, die der Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte und die der Beklagte durch Anklicken der entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung tatsächlich abgegeben hat, ist mit einzubeziehen. Diese Erklärung ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebots.") lässt den Bindungswillen des Beklagten bereits aus sich heraus erkennen. Eines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses bedarf es daher nicht.

d) Gründe für die Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten ergeben sich nicht aus dem AGBG.
Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen nach § 156 BGB einer Inhaltskontrolle insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen. Hier allerdings geht es nicht um Versteigerungsbedingungen sondern um den Vertragsschluss selbst. Dieser aber hat grundsätzlichen individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht.
Die vom Beklagten selbst durch Mausklick abgegebene Erklärung unterliegt deshalb keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Zu unterscheiden vom vorliegenden Fall sind Vertragsabschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses anders regeln wollen als in §§ 145 ff BGB und eine unmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrags beanspruchen. Vorliegend fehlte es hieran, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses lediglich klarstellten, dass der Anbietende die entsprechende Erklärung bei Freischaltung der Angebotsseite abzugeben habe. Die abgegebene Erklärung wurde hierdurch nicht ersetzt.

b) Die Willenserklärung des Beklagten richtete sich nicht an eine konkret bezeichnete Person (ad incertam personam), genügt aber dem Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar ist, mit welchem Auktionsteilnehmer der Beklagte den Kaufvertrag abschließen wollte.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim