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Verfassungswidrigkeit des § 14 IV LadschlG
BVerfG, Urteil vom 16.02.2002; Az.: 1 BvR 1236/99
Leitsatz des Gerichts:
Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 IV des Ladenschlussgesetzes ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG unvereinbar.
Dem Urteil liegt die Verfassungsbeschwerde einer Apothekerin zugrunde, die ihre Apotheke an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnet hatte und deswegen von den Berufsgerichten zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 I und 3 I GG unmittelbar durch die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar durch § 14 IV LadschlG.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Es ist mit Art. 12 I GG nicht vereinbar, dass Apotheken an den Sonntagen, die nach § 14 LadschlG aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zur Offenhaltung freigegeben werden, nicht geöffnet werden dürfen, auch wenn sie im Bezirk der Freigabe gelegen sind. § 14 IV LadschlG greift unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker ein; die Vorschrift ist deshalb nichtig.
1) Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind.
Die Regelungen über den Ladenschluss dienen anerkannten Gemeinwohlbelangen. Die besonderen Regelungen für Apotheken (§ 4 LadschlG, § 23 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken) sollen insbesondere die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Dies geschieht vor allem über die Regelung der ständigen Dienstbereitschaft. Aber auch der aufgrund der ständigen Dienstbereitschaft erforderliche Arbeitszeitschutz des Apothekers und seines pharmazeutischen Personals ist ein Zweck der Regelungen.
Insoweit handelt es sich um ausreichende Gründe, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen.
2) Der durch § 14 IV LadschlG bewirkte Eingriff ist aber unverhältnismäßig.
Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen nämlich unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Freiheitsanspruch des Berufstätigen und die Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft müssen hier gegeneinander abgewogen werden.
a) Während andere Geschäftsinhaber selbst entscheiden können, ob die Kosten und personalabhängigen Organisationsmaßnahmen einer Sonntagsöffnung diese angesichts des Nutzens derselben rechtfertigen können, bleibt diese Entscheidung den Apothekern verwehrt. Auch der Einzelhandel ist aber an Arbeitszeitvorschriften und tarifliche Regelungen gebunden. Auch der Einzelhandel unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Normen der Überwachung.
Gründe für eine besondere Überwachung der Apotheken bestehen nicht. Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Anzahl der Apotheken in den letzten Jahrzehnten stetig zugenommen hat, so dass eine Überlastung des Apothekenpersonals wenig wahrscheinlich ist.
b) Die Apotheker haben ein gewichtiges Interesse daran, im Wettbewerb mit anderen Verkaufsstellen ihre Kundenorientierung herauszustellen. Dabei ist zugunsten der Apotheker, die auch kaufmännisch denken müssen, nicht nur der konkrete Umsatz, der an einem verkaufsoffenem Sonntag erzielt werden kann, zu berücksichtigen. Vielmehr fällt ebenso ins Gewicht das Interesse, sich als kundenfreundlich und serviceorientiert zu zeigen und deshalb die Apotheke an einem allgemeinen verkaufsoffenen Sonntag nicht geschlossen halten zu müssen.
Hinweis:
§ 23 der ApBetrO lautet:
Dienstbereitschaft
(1) Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:
1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,
3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,
4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem 24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft befreien.
(4) bis (6) ...
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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