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Preisbindung nach § 14 GWB in einem Rahmenvertrag

BGH, Urteil vom 06.03.2001; Az.: KZR 37/99


Leitsatz des Gerichts:

Eine Vereinbarung in einem Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsunternehmen und einem Kabelnetzbetreiber, nach der die Erhöhung oder die Neueinführung von Entgelten, die von den Wohnungsmietern für den Anschluss an das Kabelnetz und die Versorgung mit Kabelfernseh- und Hörfunkprogrammen an den Kabelnetzbetreiber zu zahlen sind, von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens abhängt, ist wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot nichtig.



Die Klägerin, ein großes kommunales Wohnungsunternehmen, schloss im März 1991 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Versorgung der Mietwohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über Kabel-Hausverteilanlagen. § 2 V des Vertrags verpflichtet die Klägerin, konkurrierende Anlagen auf den betreffenden Grundstücken weder selbst zu errichten noch zu dulden. In § 7 des Vertrags legten die Parteien das von den Mietern zu entrichtende Entgelt für die unterschiedlichen Programmangebote der Beklagten fest. Die hierzu getroffene Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 7 (3) Die S.AG (Beklagte) errechnet die Höhe des monatlichen Teilnehmerentgelts pro Anschluss bzw. die mögliche Erhöhung oder Ermäßigung auf der Grundlage einer der G. (Klägerin) zur Bestätigung vorzulegenden Kalkulation... ."

Im Anschluss werden Regelungen aufgestellt, wann die Klägerin zur Bestätigung der Kalkulation verpflichtet ist.
Nachdem die Klägerin einer von der Beklagten ihr gegenüber angezeigten Erhöhung der Teilnehmerentgelte nicht zugestimmt hatte, erhob sie Klage mit dem Antrag festzustellen, dass diese Erhöhung der Teilnehmerentgelte unzulässig sei.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, § 564 I ZPO, und die Klage abgewiesen, § 565 III Nr. 1 ZPO. Der vereinbarte Vorbehalt verstößt gegen das Preisbindungsverbot des § 14 GWB und ist infolgedessen nichtig nach § 134 BGB.

I. § 14 GWB verbietet Vereinbarungen, die eines der beteiligten Unternehmen in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei dessen Verträgen mit Dritten beschränken. Eine von diesem Verbot erfasste Beschränkung ist in § 7 des Rahmenvertrags enthalten, da die Beklagte dadurch gehindert ist, ohne die Zustimmung der Klägerin mit deren Mietern höhere oder andere Entgelte für die Einrichtung und Nutzung von Kabelanschlüssen zu vereinbaren. Dass die Klägerin unter den vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Zustimmung verpflichtet ist, schließt die Anwendung des § 14 GWB nicht aus. Denn das dem Preisbindungsverbot innewohnende Missbrauchskriterium ist nicht erst dann erfüllt, wenn der bindende den gebundenen Teil im Widerspruch zu der getroffenen Preisbindungsabrede in der Gestaltung der Zweitverträge behindert. Preisbindungen stellen vielmehr als solche regelmäßig einen Missbrauch der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit bei Abschluss des Erstvertrags dar, weil sie dem bindenden Teil die Möglichkeit eröffnen, in die Selbstbestimmung des Vertragsgegners einzudringen und damit bei diesem einen Bereich geschäftlicher Entschließung zu beherrschen, der an sich den Grundsätzen des freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte.

Zumal sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die Beklagte und nicht die Klägerin selbst gegenüber den Mietern als Anbieterin der Leistungen in Erscheinung tritt, greift § 14 GWB.

II. Der BGH verneint das Vorliegen einer Tatbestandsrestriktion. Eine solche ist anzunehmen, wenn auch ohne die im Erstvertrag vereinbarte Bindung keine Gestaltungsfreiheit gegeben wäre.

1) Institutionelle Gegebenheiten, die wie etwa in Agentur- oder Kommissionsverhältnissen eine Gestaltungsfreiheit des nach dem Erstvertrag weisungsgebundenen Partners für Zweitverträge von vornherein ausschließen, bestehen vorliegend nicht. Durch den hier vorliegenden Rahmenvertrag wird nicht seinem Wesen nach der Netzbetreiber in der Freiheit der Preisgestaltung gegenüber den Nutzern der Kabelanschlüsse beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich vielmehr allein aus der vertraglichen Vereinbarung.

2) Auch ein Ausschluss der Gestaltungsfreiheit durch vorgegebene oder im Erstvertrag in zulässiger Weise begründete Rechtsbeziehungen scheidet vorliegend aus, da die Beklagte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer geschäftlichen Tätigkeit trägt. Denn die unternehmerische Gestaltungsfreiheit bei Preisen und Geschäftsbedingungen bildet eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb. Dies aber setzt voraus, dass der Träger des geschäftlichen Risikos die Konditionen für die Abgabe von Waren oder Leistungen eigenverantwortlich und an dem Bedarf des Unternehmens orientiert festlegen kann.

III. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte durch den Abschluss des Erstvertrags eine monopolartige Stellung für die Zweitverträge erlangt hat und der Klägerin gegenüber den Partnern der Zweitverträge Schutz- und Treuepflichten obliegen.

§ 14 GWB schützt auch die Preisgestaltung des Monopolisten.
Der BGH führt folgende Argumente an:

1) Der Normzweck des § 14 GWB besteht darin, die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner für den Abschluss von Zweitverträgen zu gewährleisten. Eine solche Gestaltungsfreiheit muss auch dem Monopolisten zugebilligt werden, da im Falle der Zulassung privater Preiskontrolle durch den Vertragspartner nicht gewährleistet werden kann, dass dem gebundenen Unternehmen der ihm zuzubilligende Verhaltensspielraum ungeschmälert erhalten bleibt.

2) Eine Preiskontrolle durch den Partner des Erstvertrags ist nicht erforderlich, weil die Partner der Zweitverträge anderweit (z.B. nach § 19 I, II Nr. 1, IV Nr. 2 GWB) vor missbräuchlicher Preisgestaltung seitens des Monopolisten hinreichend geschützt sind.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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