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Einmalige Zusendung von Werbe-E-Mail (Spamming) kein Verfügungsgrund
LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001; Az.: 5 O 186/01
Leitsatz der Bearbeiterin:
Die einmalige Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail stellt keinen Verfügungsgrund im Sinn von §§ 935, 940 ZPO dar.
Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails.
Der Verfügungsbeklagte hatte an die E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin eine Werbe-E-Mail versandt mit dem Betreff "Bringt Besucher und Performance". Daraufhin erteilte der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten mit Anwaltsschreiben eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da diese vom Verfügungsbeklagten nicht abgegeben wurde, hat der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Die einstweilige Verfügung ist unbegründet.
1. Das LG stellt klar, dass es in der Rechtsprechung nahezu einhellig anerkannt sei, dass die Zusendung von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beeinträchtigt bzw. einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Begründet wird dies damit, dass Werbung per E-Mail eine ähnlich belästigende Wirkung hat wie andere Formen unverlangter Werbung (z.B. per Telefax, Bildschirmtext o.ä.).
Sowohl der Abruf wie auch das Löschen von Werbung von den Zentralrechnern, auf denen die E-Mail-Nachrichten gespeichert werden, erfordern Rechner- und Kommunikationsressourcen. Zudem besteht die Gefahr, dass der für das E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende Speicherplatz aufgrund massiver Werbeeingänge erschöpft wird und erwünschte Nachrichten den Empfänger nicht mehr erreichen. Diese Gefahr ist im Bereich des Spamming besonders hoch zu bewerten, weil sich E-Mail-Nachrichten im Vergleich zu anderen Werbeformen extrem leicht und kostengünstig an eine nach oben nicht begrenzte Zahl von Empfängern gleichzeitig verschicken lassen, so dass bei einer großzügigen Zulassung von E-Mail-Werbung mit besonders gehäuften Belästigungen zu rechnen wäre.
Aus diesem Grund verstößt die Zusendung von Werbung per E-Mail, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder zu vermuten ist, grundsätzlich gegen absolute Rechte des Empfängers, so dass dieser entsprechend §§ 823 I, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann.
Diese Grundsätze sind auch auf gewerblich genutzte E-Mail-Adressen anzuwenden, da ähnlich wie bei Telefonanschlüssen der Gewerbetreibende die E-Mail-Adresse im eigenen Interesse, nicht im Interesse eines Werbungtreibenden unterhält.
2. Jedenfalls bei einmaliger Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail ist ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO aber nicht gegeben. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Rechtsgrundlage für Unterlassungsansprüche gegen Spamer ist also bei Personen, die unmittelbar betroffen sind § 823 I BGB iVm § 1004 BGB analog. Sind Privatleute betroffen, so können sie sich auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen, § 823 I BGB. Sind die Betroffenen hingegen Gewerbetreibende im weitesten Sinne (auch Freiberufler), so können sie eine Verletzung des § 823 I BGB durch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen.
Nur mittelbar betroffene Wettbewerber des Spamers können sich auf eine Verletzung des § 1 UWG berufen.
b) Durch das Fernabsatzgesetz hat sich die Rechtslage beim Spamming nicht geändert. Der deutsche Gesetzgeber hätte zwar aufgrund der EU-Fernabsatz-Richtlinie die Möglichkeit gehabt, die Rechtslage für das Spamming zu liberalisieren; eine dementsprechende Vorschrift wurde jedoch nicht in das Fernabsatzgesetz aufgenommen.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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