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Zum Aufwendungsersatzanspruch eines Kommanditisten

BGH, Urteil vom 17.12.2001; Az: II ZR 382/99


Leitsätze des BGH:

1. Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesellschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.

2. Der gegebenenfalls um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahlt.



Der Kläger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter an der beklagten Kommanditgesellschaft - der Beklagten zu 2 -, deren Komplementär der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag soll er im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden. Seine Beteiligung beträgt 29 %.
1982 geriet die Kommanditgesellschaft in Geldnot, woraufhin der Beklagte zu 1 den Kläger bat, Sicherheiten für einen von der KG aufzunehmenden Kredit zu stellen. In der Folge bestellten der Kläger und seine Ehefrau an einem ihnen gehörigem Grundstück eine Grundschuld i.H.v. 200.000,00 DM für einen von einer Bank der Kommanditgesellschaft gewährten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 begehrte die Bank (unter Fristsetzung) die Rückführung der auf mehr als 340.000,00 DM angestiegenen Kontoüberziehung. Im November dieses Jahres betrug der Sollsaldo immer noch fast 200.000,- DM (zzgl. Zinsen). Daher forderte die Bank den Kläger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich bei Vermeidung einer Inanspruchnahme aus der Grundschuld auf. Zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung zahlten die Eheleute insgesamt etwas über 200.000 DM an das Kreditinstitut.
Aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Kläger nunmehr von den Beklagten die Erstattung dieses Betrages. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Die Revision war erfolgreich. Die Sache wurde wegen weiterer tatbestandlicher Fragen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

1. Der Kläger habe einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB erlangt.

a) Aus eigenem Recht stehe ihm auch als Kommanditist gemäß § 110 HGB ein Ausgleich dafür zu, dass er für die Gesellschaft ein (auch von den Beklagten als erforderlich anerkanntes) Sonderopfer erbracht habe. Zwar habe er nicht zur Begleichung der Schuld der Kommanditgesellschaft sondern vielmehr auf die Grundschuld hin gezahlt, dadurch sei der Gesellschaft aber eine dauernde Einrede gegen die (persönliche) Forderung der Bank ihr gegenüber erwachsen.
§ 110 HGB schließe weiterhin aus, dass der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft sich einen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen müsse.

b) Gegenüber der Ehefrau bestünden gar keine gesellschaftsrechtlich begründbaren Einschränkungen, da sie nicht Gesellschafterin sei, woran auch die Abtretung nichts ändere.

2. a) Der Beklagte zu 1 hafte nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB dem Kläger gegenüber für die Gesellschaftsschuld. Auch die weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Mitgesellschafters, namentlich das Unvermögen oder die Unwilligkeit der Gesellschaft, den ihr gegenüber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage 2000, § 128 HGB, Rdn. 27) ist hier gegeben.
Dieser Anspruch sei jedoch nach § 426 BGB zu mindern. Zwar setze § 426 BGB das Vorliegen mehrerer Gesamtschuldner voraus, der Kläger sei jedoch als Kommanditist kein persönlich haftender Gesellschafter und damit kein Gesamtschuldner. In vorliegendem Fall habe der Kläger aber freiwillig (also ohne im Außenverhältnis dazu verpflichtet gewesen zu sein) Schulden der Gesellschaft getilgt und sich so einem persönlich haftenden Gesellschafter gleichgestellt.
Die Höhe des Mithaftungsanteils betrage jedoch, da der Kläger als Kommanditist durch § 167 III HGB geschützt sei, maximal seinen Kapitalanteil und etwa rückständige Einlagen.

b) Auch aus abgetretenem Recht bestehe ein Anspruch gemäß §§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161 II, 128 HGB). Weder musste sich die Ehefrau als außenstehende Gläubigerin einen Verlustanteil abziehen lassen, noch müsse der Kläger, der ja die Forderung eines Drittgläubigers verfolgt, aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Rücksicht auf den Beklagten zu 1 nehmen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Neu an dem Urteil ist, dass das Gericht nunmehr die Voraussetzungen festlegt, unter denen § 426 BGB entgegen des Wortlauts auch dann anwendbar ist, wenn keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt. Benimmt sich ein nicht persönlich haftender Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner, so ist er bezüglich des gesellschaftsinternen Ausgleichs auch so zu behandeln - jedoch haftet er im Innenverhältnis weiterhin nur mit seiner Einlage.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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