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Zur Nutzung kommerzieller Fotografien für einen Jahresband auf CD-ROM
BGH, Urteil vom 05.06.2001; Az: I ZR 311/98
Leitsätze des BGH:
1. Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.
2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.
3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.
Der Kläger vertritt die Interessen von 64 Fotografen, die zwischen 1989 und 1993 allesamt die Nutzungsrechte an ihren Fotos an ein bekanntes deutsches Nachrichtenmagazin verkauft hatten. Der Herausgeber des Nachrichtenmagazins entschied sich dazu, die Fotos ohne Absprache mit den Fotografen nicht nur wie bisher in seinem Wochenheft, einer gebundenen Jahresausgabe und einer Mikrofiche-Ausgabe zu veröffentlichen, sondern auch für einen Jahresband auf CD-ROM zu verwenden.
Die Klage der Fotografen ist nunmehr auf Unterlassung und auf Schadensersatz für bisher bereits verkaufte CD-ROMs gerichtet.
Das LG wies die Klage ab, vor dem Berufungsgericht obsiegte jedoch der Kläger. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Die Revision war nur in geringem Umfang begründet. Sie hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte hinsichtlich der Aufnahmen eines Fotografen zur Unterlassung verurteilt worden ist (die Verwendung seines Fotos konnte nicht nachgewiesen werden). Im übrigen wurde die Revision abgewiesen.
1. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 I UrhG, da der Beklagten die Nutzungsrechte nicht eingeräumt waren (§§ 2 I Nr. 5, 16, 17, 72, 32 V UrhG).
a) Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei der hier in Rede stehenden CD-ROM-Ausgabe eines im Wochenrhythmus erscheinenden Nachrichtenmagazins um eine im maßgeblichen Zeitraum noch unbekannte Nutzungsart i.S. des § 31 IV UrhG handelt. Zugunsten des Beklagten sei davon auszugehen, dass die fragliche CD-ROM-Nutzung Ende 1988 bereits bekannt war.
b) Die erfolgte Rechtseinräumung erstrecke sich nicht auf die CD-ROM-Nutzung.
In der mündlichen Vereinbarung der Nutzung erfolgte keine ausdrückliche Rechtseinräumung bezüglich der CD-ROM Nutzung, insbesondere hätten die Parteien diese Nutzungsart nicht "einzeln bezeichnet" (Anm. d. Red.: so der Wortlaut des § 31 V UrhG). Daher richte sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem verfolgten Zweck.
Nach dem Zweckübertragungsgedanken (oder der "Zweckübertragungslehre") des § 31 V UrhG gelten in dubio Nutzungsrechte als nur in dem Umfang (stillschweigend) eingeräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
Dabei sei es nicht allein von Bedeutung, ob es sich bei der fraglichen Nutzung um eine eigenständige Nutzungsart handle. Der Zweckübertragungsgedanke sei eben gerade auch dann anwendbar, wenn es darum gehe, die Grenzen des - sich ganz in einer Nutzungsart haltenden - Nutzungsrechts zu bestimmen.
Es könne nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob der Urheber, der einem Zeitschriftenverlag Nutzungsrechte einräumt, dabei auch Rechte einer CD-ROM-Nutzung vergibt.
Einem Journalisten oder Fotografen käme es gemeinhin auf das Honorar an, wohingegen ein wissenschaftlicher Autor der möglichst weitreichenden Verbreitung seiner Erkenntnisse den Vorrang gäbe.
Ein Journalist wolle also möglichst an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung angemessen beteiligt sein.
Auch verspräche die technisch neue Nutzung eine wirtschaftlich eigene Verwertung. Eine CD-ROM Ausgabe könne (anders als unhandliche Jahresbände und ohne Lesegerät nicht betrachtbare Mikrofiches) einen neuen, eigenständigen Markt erschließen.
Der Kläger verliert seinen Unterlassungsanspruch auch dann nicht, wenn er seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet und die geforderte Lizenzgebühr gezahlt ist. Bei der Lizenzanalogie handle es sich nur um eine Form des Schadensersatzes, die keinesfalls zum Abschluss eines Lizenzvertrages führe.
2. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien dem Grunde nach gerechtfertigt, da der Beklagte fahrlässig gehandelt habe; mithin habe er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er "eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens" in Betracht ziehen müsse.
Anmerkung des Bearbeiters:
Sowohl im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtsschutz als auch im Wettbewerbsrecht unterliegt die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strengen Anforderungen. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldbar, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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