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Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten
BGH, Urteil vom 07.11.2001; Az: XII ZR 247/00
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Die während der Ehe auftretende massive geistige Behinderung eines Ehegatten durch die Alzheimer'sche Krankheit führt dann nicht zum Scheitern der Ehe, wenn sich der andere Ehegatte in Erfüllung seiner Ehepflichten weiterhin um den anderen Ehegatten im Rahmen seiner Möglichkeiten kümmert.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe ursprünglich nur zum Schein geschlossen wurde, später aber die eheliche Gemeinschaft doch noch verwirklicht wird.
Die 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgegner haben 1995 geheiratet. Obwohl eine häusliche Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt bestand, bewohnt der Antragsgegner seit 1999 im selben Haus wie die Antragstellerin eine (Nachbar-)Wohnung und kümmert sich intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin.
Im Juni 1996 wurde für die Antragstellerin aufgrund deren fortschreitender Demenz ein Betreuer u.a. mit dem Aufgabenbereich "Vertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffend die Ehe der Betreuten" bestellt.
Nachdem die Antragstellerin 1999 gänzlich geschäftsunfähig wurde, beantragte der Betreuer für die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe. Er ist (Anm. d. Bearbeiters: wie Teile der Literatur) der Ansicht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geistigen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohne weiteres scheidbar.
Des weiteren läge nur eine "Schein-" oder "Zweckehe" vor, die von vornherein gescheitert und deshalb ebenso scheidbar sei.
Das Vormundschaftsgericht erteilte die Genehmigung zum Antrag auf Scheidung der Ehe; der Antragsgegner widersprach dem Scheidungsbegehren.
Sowohl das Amtsgericht als auch die Berufungsinstanz haben den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Betreuers, mit der er weiterhin die Scheidung verfolgt.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
1. Zwar besäße die Antragstellerin nicht mehr das Bewusstsein, in einer Ehe zu leben; das allein führe aber nicht automatisch zum Scheitern der Ehe nach § 1565 I S.1 BGB. Nach § 1565 I S. 2 BGB läge ein Scheitern nur vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben wäre und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden könne. Die Gemeinschaft der Ehegatten werde zwar vorrangig durch die wechselseitige eheliche Gesinnung geprägt, darüber hinaus besäße sie aber auch einen "objektiven Pflichtencharakter, der sie als rechtlich verfasste Gemeinschaft auszeichne und von anderen Formen des Zusammenlebens unterscheide".
Im Gesetz finde sich diese Seite der Ehe als "Verantwortungsgemeinschaft" im (1998 neu eingefügten) § 1353 I S. 2 2.Hs BGB. Daher bestehe die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten weiter, solange sich der gesunde Ehegatte dem behinderten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und Fürsorge zuwendet, auch wenn der demente Ehegatte gar nicht mehr wisse, dass er verheiratet sei. Die wechselseitige innere Bindung verwirkliche "sich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft", die nicht geschieden werden könne.
2. Auch die Ansicht, dass eine "Schein-" oder "Zweckehe" von vornherein als gescheitert anzusehen und deshalb ohne weiteres scheidbar sein solle, greife nicht durch. Zum einen käme allenfalls eine Aufhebung nach § 1314 II Nr. 5 BGB in Betracht, nicht aber eine Scheidung. Gerade der neu eingefügte § 1315 I Nr. 5 BGB führe jedoch zu einem Ausschluss der Aufhebung, wenn - wie hier - die Ehegatten trotzdem als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Selbst wenn man § 1314 II Nr. 5 BGB, was dogmatisch unsauber sei, als Scheiterungsgrund nach § 1565 BGB ansehe, so komme es doch auf den Scheidungszeitpunkt an, für den konsequenterweise § 1315 I Nr. 5 BGB herangezogen werden müsse. Die Ehe gilt also im Zeitpunkt der gewünschten Scheidung als nicht gescheitert und daher nicht scheidbar.
Anmerkung des Bearbeiters:
Das Urteil stellt sich klar gegen die Literaturmeinungen, dass die fortgeschrittene Demenz eines Ehepartners sowie das ursprüngliche Eingehen einer Ehe zum Schein automatisch ein Scheitern der Ehe und damit deren Scheidbarkeit bedeute.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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