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Verbot des Familiendoppelnamens für Kinder verfassungsgemäß
BVerfG, Urteil vom 30.01.2002; Az: 1 BvL 23/96
Leitsatz des Bearbeiters:
§ 1616 II S. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 und § 1617 I S. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) halten der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Vorlage durch ein Familiengericht zu befassen, dass über den Antrag eines Elternpaares, das ihrem Kind entgegen der Vorschriften § 1616 II S. 1 BGB (Anm. d. Red.: a.F., damals einschlägig) und § 1617 I S. 1 BGB (n.F.) einen Doppelfamiliennamen geben wollte, zu entscheiden hatte. Das Familiengericht bringt verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften vor.
Das Bundesverfassungsgericht ließ die Vorlage zu, sah jedoch keine Verletzung des Grundgesetzes.
1. Das von Art. 6 II GG geschützte Elternrecht sei nicht verletzt.
Grundsätzlich haben die Eltern das Recht, ihrem Kind sowohl Vor- als auch Familiennamen zu geben.
Der Familienname solle zunächst - ebenso wie der Vorname - dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit geben. Er habe in Deutschland aber auch die Funktion der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb des Gemeinwesens.
Diese beiden Güter müssten daher gegeneinander abgewogen werden.
Dies führe zum Ergebnis, dass die Eingliedrigkeit des Familiennamens verfassungsmäßig sei. Schlichte Praktikabilitätserwägungen führen hierzu. Wäre ein Doppelname für Kinder zulässig, so bestünde die Gefahr, dass sich dieser bei einer Eheschließung des Kindes weiter und weiter potenzieren würde, so dass letztlich in wenigen Generationen "Bandwurmnamen" entstünden. Dadurch gehe aber auch die mit dem Einzelnamen einhergehende Identitätsstiftung verloren.
2. Auch seien weder das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) des Kindes noch das seiner Eltern verletzt.
a) Das Kind selbst habe denklogisch keinen Anspruch auf Bestimmung seines Familiennamens. Sinn und Zweck des Namens sei eine möglichst frühe Identitätsbildung. Daher müsse ein Name für das Kind bereits gegeben sein, bevor sich dies überhaupt bewusst Gedanken über seine Individualität und Identität mache könne, da eben dieser Name diese Gedanken fördere.
b) Auch die Eltern seien nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Art. 2 I GG eröffne kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen; dies gelte auch im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern.
3. Auch seien weder Art. 3 III S. 1 GG noch Art. 3 II S. 2 GG verletzt.
Zwar mag der Umstand, dass Ehegatten bei der Namenswahl für das Kind sich überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden, Ausdruck eines noch in der Bevölkerung verwurzelten Rollenverständnisses und Indiz dafür sein, dass faktisch immer noch keine gleichberechtigte Partnerschaft besteht.
Dennoch führe der Auftrag des Art. 3 II GG, "die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken", nicht zur Verpflichtung des Gesetzgebers, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu gestatten.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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