Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
Newsletter
 

Druckversion
  


Gewissensfreiheit des Arztes bei der Verschreibung der "Pille danach"

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2001; Az: 2/14 O 16/01


Leitsatz des Bearbeiters:

Bei der Verschreibung der sog. "Pille danach" handelt es sich nicht um einen Schwangerschaftsabbruch. Trotzdem kann der Arzt aufgrund seines Gewissens die Abgabe des Medikaments verweigern, solange er die Patientin darüber aufklärt, dass das Medikament nur maximal binnen 48 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr wirksam sei.



Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz (primär die Zahlung eines monatlichen Unterhalts sowie eines Schmerzensgeldes) wegen unterlassener Verschreibung des Präparats Tetragynon, der sogenannten "Pille danach".
Die Klägerin hatte an einem Samstagabend Geschlechtsverkehr, bei dem das hierbei verwendete Kondom beschädigt wurde und daher die Besorgnis einer Schwangerschaft bestand. Sie suchte deshalb Sonntagnachmittag den ärztlichen Notdienst auf. Die Klägerin bat den Beklagten, der dort Dienst hatte, ihr das Medikament Tetragynon zu verabreichen oder ihr ein Rezept für das verschreibungspflichtige Präparat auszustellen (Anm. d. Bearbeiters: Tetragynon ist ein sog. Nidationshemmer, der bereits die Einnistung des Eies in die Gebärmutterschleimhaut verhindert.).
Der Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin unter Berufung auf sein Gewissen ab und riet ihr, einen anderen Arzt aufzusuchen. Darüber hinaus wies er sie darauf hin, dass das Medikament binnen 48 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen werden müsse, um wirksam zu sein.
Die Klägerin erhielt erst am Montag das Medikament von einem anderen Arzt verschrieben und nahm es am Montag Nachmittag ein; trotzdem gebar sie in der Folge einen gesunden Sohn.

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Es habe für den Beklagten aufgrund des Behandlungsvertrages (§ 611 BGB) keine Verpflichtung bestanden, der Klägerin Tetragynon zu verabreichen oder zu verschreiben.
Die Entscheidung unterliege der grundgesetzlich garantierten Gewissensfreiheit des Art. 4 I GG. Zwar liege kein Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Strafrechts vor, da dieser die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut voraussetze, diese Wertung binde den Arzt jedoch nicht.
Auch lag kein die Gewissensentscheidung einschränkender medizinischer Notfall vor, da sich die Klägerin nicht in einem akuten, lebensbedrohlichen Zustand befunden habe.
Der Arzt kam auch seiner Beratungspflicht nach. Selbst wenn man unterstelle, dass der Arzt die Klägerin nicht darüber informierte, dass die Verhinderung einer Schwangerschaft mit Zeitablauf immer unwahrscheinlicher würde, so fehle es dennoch an einem Kausalitätsnachweis. Immerhin ließ die Klägerin 18 Stunden verstreichen, bevor sie den Beklagten aufsuchte. In dieser Zeit könne es schon längst zu einer Einnistung gekommen sein.
Darüber hinaus hätte die Klägerin - auch noch am Sonntag - einen anderen Arzt aufzusuchen können, da sich in jedem Krankenhaus medizinische gynäkologische Notdienste befänden.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim