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Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten
BGH, Urteil vom 23.03.2001; Az.: 2 StR 488/00
Leitsatz des Gerichts:
Die Auskunft, dass in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals zu entscheiden, ob sich ein Polizeibeamter durch die Mitteilung, dass in einem polizeilichen Datensystem zu bestimmten Personalien keine Einträge vorhanden waren, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b I 1 Nr. 1 StGB strafbar machen kann.
Das LG Frankfurt a.M. hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der als Polizeioberkommissar bei einer Zugriffseinheit der Polizei in Frankfurt a.M. tätige Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mittels seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Datenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. Hierbei handelt es sich um eine von der hessischen Polizei landesweit betriebene, automatisierte kriminalpolizeiliche Sammlung, in der personenbezogene Daten von bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen sowie fallbezogene Informationen über Straftaten und sonstige im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt gewordene Umstände gespeichert waren. Unter anderem führte der Angeklagte im Auftrag eines in einem Bordell im Frankfurter Bahnhofsviertel als Wirtschafter tätigen Bekannten in vier Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem Informationssystem Hepolis durch, welche jeweils ergaben, dass keine Einträge in der Datensammlung vorhanden waren. Dies teilte der Angeklagte seinem Bekannten mit.
Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung des Angeklagten durch Verwerfung seiner Revision bestätigt.
Die Mitteilung, dass zu den abgefragten Personalien im polizeilichen Datensystem keine Einträge vorhanden waren, stellt eine Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b I 1 Nr. 1 StGB dar.
1. Der mitgeteilte Umstand, dass zu bestimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, stellt ein Geheimnis im Sinn des § 353 b I StGB dar. Es handelt sich um eine tatsächliche Gegebenheit, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeiten auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht.
Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75 I des für den Angeklagten maßgeblichen Hessischen Beamtengesetzes. Nach dieser Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder solche Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Bedeutung gewinnen kann, das heißt, nicht ganz unbedeutend ist.
Auch die Tatsache, dass in dem polizeilichen Informationssystem keine (weiteren) Daten gespeichert sind, unterfällt der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.
Die Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver und repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, dass in dem System keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Insbesondere der Auf- und Ausbau organisierter krimineller Strukturen wie hier im „Rotlicht-Milieu“ kann durch Informationen über bislang fehlende Erkenntnisse wesentlich gefördert werden, weil es den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll- und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Schon diese abstrakte Möglichkeit begründet ein hinreichendes Geheimhaltungsbedürfnis.
2. Durch das unbefugte Offenbaren der Ergebnisse der im Informationssystem Hepolis durchgeführten Abfragen wurden jeweils wichtige öffentliche Interessen konkret gefährdet, da damit eine Beeinträchtigung der polizeilichen Aufgabenerfüllung im Frankfurter Bahnhofsviertel zu sehen ist. Haben Personen, die Straftaten begehen wollen oder begangen haben oder die für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, Kenntnis darüber, dass der Polizei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nicht mit einem polizeilichen Erscheinen zu rechnen. Dieses Wissen beseitigt den durch die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des kriminellen Milieus gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, dass die entsprechenden polizeilichen Maßnahmen wirkungslos bleiben.
Diese Interessenbewertung steht im Einklang mit dem als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei auf verfassungsgemäßer gesetzlicher Grundlage erfolgender Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist die für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben grundsätzlich erforderliche Geheimhaltung gespeicherter Informationen ohne weiteres mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Die Geheimhaltung wird lediglich durch den in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder oder in bereichsspezifischen Sondervorschriften näher geregelten Auskunftsanspruch des Betroffenen beschränkt.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Der BGH widerspricht weiter der Literaturansicht, die aus dem Erfordernis der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen schon eine Einschränkung des Geheimbegriffs selbst ableitet. Bei dem Erfordernis der Interessengefährdung, so der BGH, handle es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein selbständiges Tatbestandsmerkmal, welches die Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von Geheimnissen auf Fälle beschränkt, in denen ein hierdurch verursachter tatbestandlich näher umschriebener Gefährdungserfolg eintritt. Für eine Vermengung der Merkmale „Geheimnis“ und „Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen“ bestehe kein sachliches Bedürfnis. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 b I 2 StGB, die im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens eines Geheimnisses verlangt, während für die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen Fahrlässigkeit ausreicht, sei es vielmehr geboten, beide Tatbestandsmerkmale eigenständig auszulegen.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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