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§ 269 StPO bei Verfahrenstrennung nach § 4 I StPO anwendbar

BGH, Beschluss vom 26.09.2001; Az.: 2 StR 340/01


Leitsatz des Gerichts:

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens lässt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.



Der Angeklagte war vom LG Hanau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

I. In seiner Revision macht er mit der Verfahrensrüge eine Verletzung der § 16 S. 2 GVG, Art. 101 I 2 GG geltend. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und einen Mittäter wegen räuberischer Erpressung zu dem Schöffengericht Hanau erhoben. In der Hauptverhandlung erklärte sich das Schöffengericht für sachlich unzuständig, da seine Rechtsfolgenkompetenz überschritten werde, insbesondere weil für den Mitangeklagten eine Maßregel nach § 63 StGB in Betracht komme. Es verwies die Sache daher gemäß § 270 I 1 StPO an das LG Hanau. Zu dem Hauptverhandlungstermin bei dem LG erschienen lediglich der Mitangeklagte nebst Verteidiger sowie der Verteidiger des Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst. Nachfragen ergaben, dass er den Termin vergessen hatte und nur mit erheblicher Verspätung erscheinen konnte. Die Kammer trennte sodann durch Beschluss das Verfahren gegen den Angeklagten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Die wenige Tage später durchgeführte Hauptverhandlung schloss mit dem hier angegriffenen Urteil.

II. Die Rüge ist unbegründet.

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens lässt die durch die bindende Verweisung begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Zuständigkeit des höheren Gerichts auf einer gemeinsamen Anklage oder Verbindung mehrerer Sachen beruht. Das mit der Sache befasste Gericht ist durch § 269 StPO gehindert, das abgetrennte Verfahren an das niedrigere Gericht zurückzugeben.

Die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, bei Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens, § 4 I StPO, falle die abgetrennte Sache grundsätzlich an das Gericht zurück, das ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, ist abzulehnen.
Der BGH führt folgende Argumente an:

a) §§ 2 II, 4 I StPO ermöglichen die Trennung von Verfahren, treffen aber keine Regelung über die danach bestehenden Zuständigkeiten; eine solche lässt sich allein aus § 269 StPO herleiten. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, § 4 I StPO stelle eine Ausnahme von § 269 StPO dar, kann angesichts des unterschiedlichen Regelungszwecks der Vorschriften nicht angenommen werden.

b) Auch die Grundsätze der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung sprechen für die Anwendung des § 269 StPO, denn das höhere Gericht hat sich in der Regel mit dem Gegenstand des Verfahrens bereits vor der Trennung eingehend befasst und ist mit der Sache vertraut.

c) Es besteht kein Anspruch auf eine zweite Tatsacheninstanz. Es begegnet demnach mangels Beschwer des Angeklagten keinen Bedenken, dass dem Angeklagten bei verbleibender Zuständigkeit des höheren Gerichts eine ihm an sich zustehende Tatsacheninstanz genommen wird.

d) Vorliegend steht zudem die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 270 StPO entgegen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Zu beachten ist, dass die Revision grundsätzlich nicht auf die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung gestützt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 269 Rdnr. 8). Ein Revisionsgrund kann allenfalls bei Verletzung höherrangiger Rechtsgrundsätze vorliegen, insbesondere dann, wenn der Angeklagte willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. An die Annahme der Willkür sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die unzutreffende Bejahung gerichtlicher Zuständigkeit auf sachfremde oder offensichtlich unhaltbare Erwägungen gestützt wird.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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