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Schill-Entscheidung: Rechtsbeugung durch den Strafrichter
BGH, Urteil vom 03.09.2001; Az.: 5 StR 92/01
Leitsatz des Gerichts:
Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.
Das LG Hamburg hatte den Hamburger Amtsrichter Ronald Schill im Oktober 2000 wegen Rechtsbeugung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt, führt mit der erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Angeklagte hatte am 19.05.1999 gegen zwei Zuhörer in der von ihm als Einzelrichter geleiteten Hauptverhandlung drei Tage Ordnungshaft verhängt. Ein Prozessbevollmächtigter der inhaftierten Zuhörer legte bereits etwa eine halbe Stunde danach Beschwerde gegen die Ordnungshaftbeschlüsse ein. Erst am 21.05.1999 gegen 16 Uhr wurden die Akten dem OLG Hamburg als Beschwerdegericht vorgelegt. Dort wurden sie bereits eine Stunde nach Eingang wegen formeller Gründe aufgehoben; erst dann konnten die Beschwerdeführer freikommen.
Das LG Hamburg hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte die Ordnungshaftentscheidungen gezielt verzögert vorgelegt hat, um die Durchsetzung der Haftanordnung nicht zu gefährden.
Dem widersprach der BGH.
Der BGH sieht nach ständiger Rechtsprechung nicht jede unrichtige Rechtsanwendung als Beugung des Rechts im Sinn des § 339 StGB an. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur ein Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
1. Rechtsbeugung in Form einer falschen Sachentscheidung liegt nicht vor.
Der BGH stellt klar, dass bei wiederholten massiven Störungen der Hauptverhandlung - wie im vorliegenden Fall - die verhängte Ordnungshaft inhaltlich vertretbar ist.
2. Auch Rechtsbeugung durch Verstoß gegen Verfahrensrecht liegt nicht vor.
a) In Betracht kommt vorliegend aufgrund der zögerlichen Behandlung der Beschwerden ein Verstoß gegen das als Beschleunigungsgebot bezeichnete Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Das in Art. 6 I MRK allgemein, in Art. 2 II 2, 104 GG, Art. 5 III, IV MRK speziell für Haftsachen normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt auch für den Bereich der Ordnungshaft.
Der BGH stellt jedoch klar, dass auch im Bereich von Haftsachen der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht unangemessen ausgedehnt werden darf. Es ist bei der Auslegung der Norm insbesondere Bedacht darauf zu nehmen, dass die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Danach bleibt es grundsätzlich dem Richter überlassen, welchem der von ihm zu erledigenden Dienstgeschäfte er den Vorrang einräumt. Auch bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte wird ihm ein großzügiger Ermessensspielraum eingeräumt.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot komme aber, so der BGH, dann in Betracht, wenn der Richter gegen zwingende Vorschriften verstößt, in denen der Gesetzgeber das allgemeine Beschleunigungsgebot konkretisiert hat.
Hierzu der BGH:
"Nachdem der Angeklagte, einer zumindest vertretbaren Mindermeinung folgend, die gemäß § 181 II GVG eingelegten fristgebundenen Beschwerden gegen die Ordnungshaftbeschlüsse als einfache Beschwerden gewertet hat, richtete sich aus seiner Sicht die Weiterleitung der Rechtsmittel nach § 306 II StPO."
Der BGH stellt nun fest, dass der Angeklagte gegen § 306 II StPO nicht verstoßen hat. Diese Vorschrift sieht die Vorlage an das Beschwerdegericht "sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen" vor. Der Angeklagte aber hat die Beschwerden bereits am zweiten Tag nach ihrem Eingang an das Beschwerdegericht weitergeleitet.
b) Rechtsbeugung in Form von Ermessensmissbrauch ist ebenfalls nicht einschlägig.
Hierzu der BGH:
"Auch wenn der Angeklagte damit nicht 'sofort' (im Sinn des § 306 II StPO) gehandelt hat, stellt die Einhaltung der Dreitagesfrist ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass eine vom Gesetz noch als angemessen erachtete Bearbeitungszeit nicht überschritten worden ist."
Deshalb komme, so der BGH, auch aufgrund der drohenden vollständigen Vollstreckung der angeordneten Freiheitsstrafe noch keine Pflicht zum sofortigen Tätigwerden in Betracht. Zwar wäre eine zügigere Bearbeitung der Beschwerden wünschenswert gewesen; dennoch wurde das dem Richter für die Weiterleitung der Beschwerden einzuräumende Ermessen nicht in schwerwiegender Weise missachtet.
c) Rechtsbeugung liegt auch nicht deshalb vor, weil der Angeklagte bei der zögerlichen Bearbeitung aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei gehandelt hat. Dies wäre der Fall, wenn der Angeklagte sich bereits zu Beginn des auf die Verkündung der Ordnungshaftbeschlüsse folgenden Tages entschlossen hätte, unter mutwilliger Verzögerung die Beschwerden solange zurückzuhalten, bis der vollständige Vollzug der Ordnungshaft durch einen Erfolg der Beschwerden beim OLG nicht mehr gefährdet werden konnte.
Dies sah der BGH unter Heranziehung des jeweiligen Tagesablaufs des Angeklagten im Gegensatz zum LG als nicht erwiesen an.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Eine Entscheidung, bei der man sicherlich auch anderer Meinung sein kann.
Zum einen fällt auf, dass die weit überwiegende Meinung (man sucht beispielsweise in Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl. 2001, § 181 GVG Rdnr. 1 vergeblich nach einem Hinweis auf eine Gegenmeinung) die Beschwerde nach § 181 GVG als sofortige Beschwerde ansieht.
Zudem weist Schiemann in NJW 2002, 112 ff. zu Recht darauf hin, dass zumindest in Erwägung hätte gezogen werden müssen, ob aufgrund der Abweichung von der absolut herrschenden Meinung durch Auslegung des Rechtsbehelfs in § 181 GVG als einfache Beschwerde eine Ermessensreduktion eingetreten ist.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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