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Protokollberichtigung nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift bei Gericht

BGH, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 StR 163/01


Leitsatz der Bearbeiterin:

Die Änderung oder Ergänzung eines noch nicht fertiggestellten, in den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprotokolls ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch einer Verfahrensrüge die Grundlage entzogen wird.



Der Angeklagte rügt mit der von ihm eingelegten Revision die Verletzung des § 258 II StPO.

Die Revision beruft sich auf ein Hauptverhandlungsprotokoll, das lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der Protokollführerin unterzeichnet war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die Protokollführerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der Angeklagte habe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich aus ihren handschriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, nun von beiden Urkundspersonen unterzeichnet, weist aus, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte.

Die Revision meint unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 20.02.1957 (Az.: 2 StR 34157), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegründungsschriftsatzes unterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll dürfe nicht durch Änderung einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen.

Der BGH stellt klar, dass dieser Rechtsprechung heute nicht mehr gefolgt werden kann. Damals war darauf abgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung stehe und er sich deshalb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprotokolls verlassen können müsse. Es sei weder seine Aufgabe noch sei es ihm zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nachholung einer etwa unterbliebenen Unterschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprüfung des Protokolls auf seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei laufe er im übrigen Gefahr, die Frist zur Begründung der Revision zu versäumen.

Nach Einfügung des § 273 IV StPO ist diese Argumentation nicht mehr tragfähig. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor nicht das Protokoll fertiggestellt ist. Dadurch wird gewährleistet, dass dem Verteidiger ausreichend Zeit zur Begründung der Revision auf der Grundlage des fertiggestellten Protokolls verbleibt.

Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind mithin wegen der grundsätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten, aber in der Akte liegenden Protokolls nicht anwendbar.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Anders sieht es bei der Berichtigung eines fertiggestellten Protokolls aus. Sie darf aus den vom BGH angeführten Erwägungen einer zulässigen Verfahrensrüge nicht den Boden entziehen. Wirkt sich die Berichtigung hingegen lediglich zugunsten des Beschwerdeführers aus, so ist sie auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 271 Rdnr. 26).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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