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Verstoß gegen § 250 S. 2 StPO bei Verlesung eines Anwaltsschriftsatzes über das Tatgeschehen

BGH, Beschluss vom 13.12.2001; Az.: 4 StR 506/01


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, können verlesen werden, auch wenn er später Angaben verweigert.

2. Hat sich der Angeklagte gegenüber einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine Erklärung dieser Person. Sie ist daher über ihre Wahrnehmungen nach § 250 S. 1 StPO zu vernehmen.



Der vom LG wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilte Angeklagte legte Revision ein. Er rügt u.a. die Verletzung formellen Rechts.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung - ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren - Angaben zur Sache verweigert. Am zweiten Verhandlungstag wurde daraufhin "im Wege des Urkundenbeweises" der Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.02.2000 verlesen. In diesem Schriftsatz hatte der Verteidiger im Ermittlungsverfahren unter anderem für den Angeklagten Angaben zum Tatgeschehen gemacht, die das LG in dem angefochtenen Urteil seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat.

Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 S. 2 StPO.

Zwar können schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, verlesen werden, auch wenn er später Angaben verweigert. Dies gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben hat. Hat er sich gegenüber einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine Erklärung dieser Person; diese ist daher über ihre Wahrnehmungen bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen, § 250 S. 1 StPO.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die niederschreibende Person Verteidiger ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich des Verteidigers "nur als Schreibhilfe" bedient hat, bestehen nicht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, dass der Angeklagte die in dem Schriftsatz vom 04.02.2000 enthaltenen Äußerungen zum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte. Der Umstand, dass - wie das LG ausführt - weder der Angeklagte noch der Verteidiger Einwendungen gegen die Sachverhaltsdarstellung in dem verlesenen Schriftsatz erhoben haben, genügt hierfür nicht.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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