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Keine Haftung der Fluggesellschaft bei Thrombose
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.10.2001; Az: 2-21 O 54/01 (unbek. ob rkr.)
Leitsatz des Bearbeiters:
Eine Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden, die einem Passagier entstehen, der aufgrund eines Langstreckenfluges eine "Sitzthrombose" erleidet. Es handelt sich hierbei vielmehr um das sog. "allgemeine Lebensrisiko".
Im April 2000 flog der Kläger vom Flughafen Frankfurt am Main nach Südafrika und zurück. Er benutzte hierzu die Economy-Class der Beklagten, einer Fluggesellschaft; der Sitzabstand zum Vordermann betrug 81 cm. Das Flugzeug hat eine internationale Betriebserlaubnis, nach der der Sitzabstand in der Economy-Class mindestens 76 cm betragen müsse.
Der Kläger war zum Schadenszeitpunkt 53 Jahre alt, 180 cm groß und (vor dem streitgegenständlichen Flug) völlig gesund.
Der Kläger gibt an, durch die Enge der Sitzplätze sei es bei ihm sowohl auf dem Hin- wie auf dem Rückflug zu einer Lungenembolie infolge einer Thrombose gekommen, was auch heute noch weitreichende gesundheitliche Folgen für ihn habe.
Nach heutigem Erkenntnisstand werden rund 1.000 von 42 Millionen Flugreisenden von einer Thrombose befallen. Die Beklagte versuchte dieses - ihr bekannte - Risiko durch Abspielen von Informationen, die die Passagiere zu einer Bein-Gymnastik auffordern sowie durch besonders bequeme Sitze der Firma Recaro zu mindern.
Der Kläger begehrte nunmehr Schmerzensgeld von der Beklagten. Die Klage wurde abgewiesen.
1. Nationales Recht konnte nach Art. 24 des Warschauer Abkommens angewandt werden.
2. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung in der Form der Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht (hier einer Verkehrssicherungspflicht), der theoretisch zu einer deliktischen Haftung, nach der ein Schmerzengeld gewährt werden könne, führe, sei nicht gegeben. Eine Verkehrssicherungspflicht sei nicht verletzt, der dem Kläger zugestoßene Schaden unterfalle dem allgemeinen Lebensrisiko.
a) Das Gericht wertet die Thrombose als dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallend. Auch nach dem ProdHaftG müsse ein Hersteller nur auf versteckte Gefahren und Risiken seines Produktes hinweisen, und nicht auf solche, "die der normalverantwortungsbewusste Konsument bei gehöriger Obliegenheitssorgfalt auch selbst erkennen müsse".
b) Ein Anlass einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht, da lediglich 1.000 Thrombosen bei 42 Millionen Flugpassagiere aufträten (was einem Prozentsatz von 0,000023809 gleichkäme!).
Dennoch habe die Beklagte alles unternommen, um auch dieses Risiko zu vermeiden.
Sie biete sowohl eine Business-Class mit mehr Beinfreiheit auf ihren Flügen an, habe komfortable Sitze installiert und spiele den Fluggästen ein Video vor, in dem sie diese zu mehr Bewegung während des Fluges aufforderte.
Mehr sei der Beklagten nicht abzuverlangen; vielmehr sei es Pflicht der Passagiere, dem durch den Flug freiwillig übernommenen gesteigerten allgemeinen Lebensrisiko durch geeignete Bewegung entgegenzutreten.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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