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Zur Wechselbezüglichkeit des Berliner Testaments, wenn der Schlusserbe wegfällt

BGH, Beschluss vom 16.01.2002; Az: IV ZB 20/01


Leitsatz des BGH:

Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlusserbe weg, ist § 2270 II BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht.



Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der 1998 verstorbenen Erblasserin, deren Ehemann bereits im Jahre 1957 starb. Die beiden ehelichen Söhne der Erblasserin sind vorverstorben. Ein Sohn war kinderlos, der andere (K.) hatte zwei Töchter, die 1963 nichtehelich geborene Beteiligte zu 1) und die 1965 ehelich geborene Beteiligte zu 2).
Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten 1954 eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn K. zum Schlusserben einsetzten. 1994 widerrief die Erblasserin in einem notariellen Testament ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen und setzte die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein. Der Sohn K. erhielt zum Ausgleich als Vermächtnis den lebzeitigen Nießbrauch am Haus der Erblasserin; er verzichtete auch mit Wirkung für seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil.
Das Amtsgericht erteilte in der Folge einen Vorbescheid zugunsten der Beteiligten zu 2), die als Alleinerbin ausgewiesen war, gegen den die Beteiligte zu 1) Beschwerde einlegte. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass das notarielle Testament insoweit unwirksam sei, als es der Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament von 1954 widerspricht.
Sie ist daher der Auffassung, dass sie (neben der Beteiligten zu 2)) Ersatzerbin ihres Vaters geworden sei; diese Ersatzerbfolge sei wechselbezüglich und damit bindend.
Das Landgericht wies diese Beschwerde zurück, woraufhin das Nachlassgericht den angekündigten Erbschein erteilte.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da es der Ansicht ist, dass § 2270 II BGB nicht für Ersatzerben gelte, die nur aufgrund der Regel des § 2069 BGB berufen seien. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt sowie einer früheren Entscheidung des BayObLG.

Die weitere Beschwerde ist zwar zulässig, bleibt aber erfolglos.

1. Es komme mithin nicht auf die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Sohnes als Schlusserben an, da er den Erbfall, für den er berufen war, nicht mehr erlebt habe (§ 1923 I BGB). Daher widerspreche das notarielle Testament der Erblasserin von 1994 dem älteren Ehegattentestament nicht. Entscheidend sei aber, ob für den vorverstorbenen Sohn Ersatzerben eingesetzt wurden und ob diese Ersatzerbeinsetzung für die Erblasserin bindend war. Dies sei durch Auslegung des Berliner Testaments festzustellen.

2. In vorliegendem Fall lasse sich ein Wille der testierenden Ehegatten zur Einsetzung eines Ersatzerben für den Schlusserben auch unter Heranziehung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht entnehmen. Daher käme die subsidiäre Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei Einsetzung eines Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament gelte. Nach § 2069 BGB seien beide Beteiligte Schlusserben. (Anm. d. Bearbeiters: Da die Erblasserin 1999, also nach dem Inkrafttreten des erbrechtlichen Gleichstellungsgesetzes nichtehelicher Kinder von 1998, verstarb, ist dies auch für die Beteiligte zu 1) als nichteheliches Kind unproblematisch.)

3. Eine Wechselbezüglichkeit nach § 2270 II BGB liege hier jedoch (entgegen der früheren Auffassung des BGH) für die Ersatzerben nicht vor.
Eine "Kumulation der Auslegungsregel des § 2069 BGB mit derjenigen des § 2270 II BGB führe ... dazu, dass ein durch individuelle Auslegung nicht feststellbarer Wille zur Bindung bezüglich einer durch individuelle Auslegung nicht zu ermittelnden Verfügung angenommen werde," was sich nicht mehr rechtfertigen lasse.
Die Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses bezüglich der Enkel als Ersatzerben lasse sich indessen mangels konkreter Anhaltspunkte nur dann unterstellen, wenn sich ein Wille der Testierenden dahingehend zumindest im Wege ergänzender Auslegung aus dem Testament entnehmen lasse.
Dies sei zwingend, da § 2069 BGB für die Feststellung, ob das in § 2270 II BGB vorausgesetzte Verwandtschafts- oder Näheverhältnis zu den testierenden Ehegatten gegeben ist, anders als § 2270 II BGB nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung sondern auf den Zeitpunkt des Schlusserbfalles abstelle.
Dies führe in Fällen wie dem vorliegenden aber zu unterschiedlichen, nicht tolerablen Ergebnissen, da die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht gesetzliche Erbin war, es nunmehr aber wäre.


Anmerkung des Bearbeiters: Mit diesem Urteil weicht der BGH von einem früheren Urteil ab (Az: IVa ZR 26/81), in dem er die Wechselbezüglichkeit bejaht hatte.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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