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Büroorganisation und Fristversäumung durch den Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 30.10.2001; Az: VI ZB 43/01
Leitsatz des BGH:
Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation erfordert die Darlegung, welche Weisungen hinsichtlich der Eintragung einer Vorfrist in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erteilt waren.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte eine Berufungsbegründungsfrist versäumt. Im Antrag auf Wiedereinsetzung beruft sich der Kläger auf ein Büroversehen seines Anwalts, da dessen langjährig beschäftigte RA-Fachangestellte die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet habe. Dies wurde mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt, weiter trug der Antragsteller nichts vor.
Das OLG wies den Antrag zurück, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Dem Antragsteller sei das Verschulden seines Rechtsanwalts zuzurechnen.
1. Zwar genüge der Vortrag des Antragstellers bei einem Regelfall des Büroversehens. Auch wenn er nicht geltend macht, dass die Angestellte regelmäßig überwacht worden sei, so gehe auch aus der Begründung des OLG-Beschlusses nicht hervor, mit welchen Stichproben der erstmals auftretende Fehler einer langjährig zuverlässigen Mitarbeiterin hätte verhindert werden können.
2. Der Kläger habe jedoch obligationswidrig keine fehlerfreie Organisation der Notierung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen im Büro seines Prozessbevollmächtigten vorgetragen und glaubhaft gemacht.
a) Eine fehlerfreie Organisation erfordere grundsätzlich, dass das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird. Diese notierte Frist müsse nochmals bei Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über den tatsächlichen Eingang der Berufung nachgeprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
b) Ferner habe der Anwalt regelmäßig eine Vorfrist eintragen zu lassen; dies solle sicherstellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch ausreichend Zeit für die Anfertigung der Berufungsbegründung bleibe.
Hierzu habe der Antragsteller nichts vorgetragen, so dass von einer Nichtbeachtung dieser Grundregeln auszugehen sei. Es sei sicher, dass bei Eintragung einer Vorfrist die Fristversäumung vermieden worden wäre.
3. Daher beruhe die Fristversäumung auf einer Pflichtwidrigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers, so dass eine Wiedereinsetzung zu Recht versagt blieb.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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