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Bit und Bud: Prägung des Gesamteindrucks einer Marke für Bier durch die Unternehmensangabe

BGH, Urteil vom 26.04.2001; Az.: I ZR 212/98


Leitsatz des Gerichts:

Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wortbestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.



Der u.a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über einen Streit zweier Brauereien über die Verwendung von Marken für Bier zu entscheiden.

Die Klägerin, eine Bierbrauerei mit Sitz in den Vereinigten Staaten, vertreibt u.a. unter ihren Marken "Budweiser" und "Bud" amerikanische Biere in vielen europäischen Ländern mit Ausnahme von Deutschland. Zwischen ihr und der tschechischen Brauerei Budejovicky Budvar mit Sitz in Ceske Budejovice (bis 1918: Budweis) sind in zahlreichen Ländern Rechtsstreitigkeiten wegen der Marke "Budweiser" anhängig.
Die Klägerin beabsichtigt nunmehr, ihr amerikanisches "Budweiser"-Bier unter der Bezeichnung "Anheuser Busch Bud" und "American Bud" in Deutschland zu vertreiben. Sie hat die Eintragung zweier farbiger Flaschenetiketten als Wort-/Bildmarken für Bier mit den Bezeichnungen "Anheuser Busch Bud" bzw. "American Bud" beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirkt.
Die beklagte Brauerei ist Inhaberin u.a. der älteren für Bier eingetragenen Marken "Bit", "Bitburger" und "Bitte ein Bit". Sie hat gegen die Eintragung der Marken der Klägerin Widerspruch erhoben und dieser gegenüber geltend gemacht, dass in der beabsichtigten Verwendung der wie die Wort-/Bildmarken gestalteten Flaschenetiketten eine Verletzung ihrer älteren Markenrechte liegen würde.
In dem zum BGH gelangten Rechtsstreit hat die Klägerin mit ihrer Klage die (negative) Feststellung begehrt, dass ihre Wort-/Bildmarken nicht in die Rechte der Beklagten an deren "Bit"-Marke eingreifen. Das OLG hat - wie zuvor das LG - die Klage abgewiesen, weil die Flaschenetiketten der Klägerin das Markenrecht der Beklagten verletzten. Es ist davon ausgegangen, dass der Verkehr die Wort-/Bildmarken der Klägerin letztlich auf den Bestandteil "Bud" verkürzen werde und zwischen diesen Bezeichnungen klangliche Verwechslungsgefahr bestehe.

1. Der BGH widerspricht dem OLG hinsichtlich der Wort-/Bildmarke "Anheuser Busch Bud". Es besteht insoweit keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der Marke "Bit".

a) Bei den im Streitfall in Betracht zu ziehenden Waren handelt es sich auf beiden Seiten um Bier, mithin um identische Waren i.S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG.

b) Die Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten ist - wie sich aus Meinungsforschungsgutachten ergibt - überdurchschnittlich gesteigert.

c) Die Markenähnlichkeit ist zu verneinen.

(1) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der Marken der Klägerin ist in erster Linie auf die hervorgehobenen Wortbestandteile abzustellen. Dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, weil bei derartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Verkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten. Eine solche ist bei der im Streitfall in Frage stehenden Ware "Bier" insbesondere bei mündlichen Bestellungen in Gastwirtschaften erforderlich. Die Bildbestandteile können vernachlässigt werden, da sie vor allem dekorativen Charakter haben.

(2) Der Gesamteindruck der Marke "Anheuser Busch Bud" ist nicht durch den Bestandteil "Bud" geprägt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass Wortzeichen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere Wortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere bei der Kombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen die dem Verkehr bekannte oder als solche erkennbare Unternehmenskennzeichnung des Markeninhabers gehört, der Verkehr sein Augenmerk vor allem auf die eigentliche Produktkennzeichnung und nicht auf die Unternehmenskennzeichnung richten wird. Es wäre aber verfehlt, etwa von einem Regelsatz auszugehen, wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck einer Marke abzusprechen sei. Es ist vielmehr der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus der Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht.
Bei der Ware "Bier" ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher, auf dessen Vorstellung es maßgeblich ankommt, mit der Verwendung des Brauereinamens als Produktkennzeichnung konfrontiert wird, so dass er nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Zuordnung des konkreten Produkts zu der herstellenden Brauerei und damit auf die Herstellerangabe besonderes Gewicht legt. Deshalb ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass derartige Bestandteile den Gesamteindruck der Bezeichnung jedenfalls mitprägen.

Es ist für die Beurteilung der Markenähnlichkeit deshalb davon auszugehen, dass sich die Marke "Bit" der Beklagten und die die Marke der Klägerin insgesamt prägende Bezeichnung "Anheuser Busch Bud" gegenüberstehen.

2. Bezüglich der Marke "American Bud" ist hingegen von einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Bestandteil "Bud" auszugehen.

Der Wortbestandteil "American" weist beschreibend als geographischer Hinweis auf die Eigenschaft des Bieres, aus Amerika zu stammen, hin und ist daher nicht kennzeichnungskräftig und deshalb zumindest nicht mitprägend. Derartige Angaben unterliegen einem Freihaltungsbedürfnis i.S. von § 8 II Nr. 2 MarkenG. Da sie nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter haben, werden sie vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden.

3. Eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG besteht deshalb nur zwischen der Marke "Bit" der Beklagen und der Marke "American Bud" der Klägerin.

(1) Hinsichtlich der Marke "Anheuser Busch Bud" fehlt es an der erforderlichen Markenähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden kann.

(2) Bezüglich der Marke "American Bud" liegt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht vor. Die Anfangslaute der einander gegenüberstehenden Wörter "Bit" und "Bud" sind identisch, die Endlaute stimmen in üblicher deutscher Aussprache überein. Der bestehende Unterschied im Mittellaut wird durch die überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten, die einen erweiterten Schutzumfang rechtfertigt, und die Tatsache ausgeglichen, dass es um identische Waren geht.

Der BGH hat deshalb das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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