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Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei fristloser Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH

BGH, Urteil vom 10.09.2001; Az.: II ZR 14/00


Leitsatz des Gerichts:

Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrags aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. vom 14.02.2000 - II ZR 218/98, ZPI 2000, 667).



Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Wohnungsbau-GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit Geschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kündigungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem Anstellungsvertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden Zustimmung des Aufsichtsrats; außerdem hat der Kläger danach für alle außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegenden Geschäfte vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuholen.
1993 schloss der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin, 1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH bzw. erwarb für sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft. Die vorherige Zustimmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er ebenso wenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaften, er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich. Nach Kenntnisnahme beurlaubte der Aufsichtsrat den Kläger sofort und untersagte ihm jede Tätigkeit für die Beklagte. Später beschloss die Gesellschafterversammlung nach Abberufung des Beklagten mit sofortiger Wirkung, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Abberufung und die fristlose Kündigung. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat der hiergegen gerichteten Berufung hinsichtlich der Kündigung des Klägers entsprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

1. Der Kläger hat seine gegenüber der Gesellschaft bestehenden Pflichten grob verletzt. Er hat mehrfach seine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats einzuholen, außergewöhnliche Geschäfte für die Beklagte abgeschlossen hat.
Diese Pflichtverletzungen rechtfertigen die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung seines Dienstvertrags.

2. Der fristlosen Kündigung musste keine Abmahnung vorausgehen.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, dass er für die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ist zwischen dem Bestellungs- und dem Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.
Während mit "Bestellung" der korporative Akt bezeichnet wird, der die Organstellung begründet, bezeichnet die "Anstellung" das Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, welches in der Regel in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach §§ 675, 611 BGB abgeschlossen wird.
Vorliegend ging es nicht um die Abberufung des Geschäftsführers, also der Beendigung des Bestellungsverhältnisses, sondern um die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Die bereits vorher erfolgte Abberufung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) lässt, wie § 38 I Hs. 2 GmbHG klarstellt, den Anstellungsvertrag unberührt. Dieser ist nach §§ 620, 626 BGB zu kündigen.


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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