|
Missbräuchliche Mehrfachabmahnung bei von einem RA vertretenen Konzernunternehmen
BGH, Urteil vom 17.01.2002; Az.: I ZR 241/99
Leitsätze des Gerichts:
1. Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.
2. Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 17.01.2002 über die Revision der Klägerin zu entscheiden, deren Klage vom LG als unzulässig abgewiesen worden war. Ihre Berufung war zurückgewiesen worden.
Die Beklagte warb in der "Berliner Zeitung" vom 27.11.1996 für ein Autoradio mit CD-Wechsler zum Preis von 748 DM und dem Zusatz "Ehemaliger P. Markt-Preis 888 DM". Bereits am 10.10.1996 hatte die Beklagte für das gleiche Modell zu einem Preis von 777 DM und mit dem Zusatz "Ehemaliger P. Markt-Preis 899 DM" geworben.
Mit Schreiben vom 08.12.1996 mahnte die Klägerin, vertreten durch ihren RA, die Beklagte wegen dieser Werbung ab. Mit gleichlautendem Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben Konzern wie die Klägerin gehörendes Berliner Media-Markt-Unternehmen die Beklagte ebenfalls ab, wobei es durch denselben RA vertreten wurde.
In beiden Abmahnschreiben wurde der Beklagten für den Fall, dass sie bis zum 11.12.1996 die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgebe, die Einleitung eines Verfügungsverfahrens und die gleichzeitige Erhebung der Hauptsacheklage angedroht. Diese Ankündigung machte die Klägerin durch Erhebung der Hauptsacheklage wahr.
Der BGH hat die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Vorgehen der Klägerin ist missbräuchlich, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen war.
1. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13 II Nr. 1 iVm § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG stützt, Adressatin der Missbrauchsregelung in § 13 V UWG.
2. Die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin war rechtsmissbräuchlich nach § 13 V UWG. Denn der Umstand, dass die Beklagte gleichzeitig von einem zum selben Konzern wie die Klägerin gehörenden, auf demselben Markt tätigen und von demselben RA vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist, deutet im Streitfall darauf hin, dass bei der Abmahnung sachfremde Ziele maßgeblich waren. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass aus der Sicht des abmahnenden Unternehmens auch bei einer solchen Konstellation eine gleichzeitige Abmahnung durch mehrere Konzernunternehmen erforderlich scheint. Solche vernünftigen Gründe, die im Einzelfall den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausschließen können, sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
a) Die Bestimmung des § 13 V UWG bezieht sich auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der nicht auf ein Gerichtsverfahren, sondern generell auf die Geltendmachung des Anspruchs abstellt.
b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Dem Gläubiger wird in derartigen Fällen das Recht abgeschnitten, einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
Die extensive Mehrfachabmahnung stellt einen Missstand dar, der ähnlich wie die Mehrfachklage das System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in Frage stellen kann.
Wird der Schuldner gleichzeitig von einer Vielzahl von Gläubigern abgemahnt, die ihr Vorgehen jedenfalls insoweit koordinieren, als sie einen RA mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, ist dem Schuldner der Weg einer kostengünstigen außerprozessualen Erledigung verstellt. Unterwirft er sich, muss er damit rechnen, jedem Abmahner die Kosten der Abmahnung erstatten zu müssen. Denn in Fällen gleichzeitiger Abmahnung hilft auch die Erwägung nicht, dass eine Erstattung der Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt der GoA im allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nach der maßgeblichen objektiven Sicht nur die erste Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht. Durch die aus sachfremden Erwägungen erfolgende Mehrfachabmahnung wird dem Abgemahnten daher der kostengünstige Weg aus dem Konflikt verstellt.
c) § 13 V UWG ist vorliegend erfüllt.
(1) Aufgrund der Vertretung der Klägerin und des zum selben Konzern gehörenden Media-Markt-Unternehmens durch denselben RA ergibt sich die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens durch gleichzeitige Abmahnung. Der Senat geht davon aus, dass die Gesellschaften nicht zufällig denselben RA beauftragt haben.
(2) Eine Abmahnung ist unter diesen Voraussetzungen nur dann nicht als missbräuchlich anzusehen, soweit sie für eine zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle des sofortigen Anerkenntnisses, § 93 ZPO, Kostennachteile zu vermeiden. Solche sind aber vorliegend nicht zu erwarten, denn im Falle einer nach ausgebliebener Unterwerfung des Schuldners streitgenossenschaftlich erhobenen Klage hat der Schuldner auch im Verhältnis zu den anderen, demselben Konzern angehörigen Gläubigern hinreichend Anlass zur Klage gegeben.
(3) Auch bei Unterwerfung wären dem anderen Konzernunternehmen keine beachtlichen Nachteile entstanden. Dies gilt hier schon deshalb, weil die beiden als Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs auftretenden Konzernunternehmen auf demselben sachlichen wie räumlichen Markt tätig sind. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Konzernschwester zukünftige gleichartige Verstöße verfolgen wird.
d) Im Streitfall hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Beklagte gemeinsam abzumahnen. Eine solche gemeinsame Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hätte deutlich geringere Kosten verursacht.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
|