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Widerruf der Schenkung eines Gesellschaftsanteils bei Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots
BGH, Urteil vom 04.12.2001; Az.: X ZR 167/99
Leitsatz des Gerichts:
Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.
Der Beklagte, Vater des Klägers, war Alleininhaber der L-mbH, die Komplementärin der P-GmbH & Co. KG ist. Das Unternehmen befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zerkleinerungsmaschinen für die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunternehmen zu binden, übertrug der Beklagte im Oktober 1988 im Wege der Schenkung dem Kläger und dessen Bruder je einen Geschäftsanteil von 2.500,- DM an der L-mbH, was einer Beteiligung von 5 % entspricht, sowie von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000,- DM je einen Anteil von 20.000,- DM. Beide Brüder waren in der Folgezeit zunächst mitgeschäftsführend in den Unternehmen tätig.
Als sich die Parteien zerstritten, errichtete der Kläger am gleichen Ort durch Gesellschaftsvertrag im Oktober 1997 die H-GmbH & Co. KG sowie die H-mbH. Mit diesen Unternehmen stellt der Kläger die gleichen Produkte her wie sein Vater und ist in Wettbewerb zu dessen Unternehmen getreten.
Mit Schreiben vom 13.03.1998 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Widerruf der Schenkung der Geschäfts- und Kommanditanteile wegen groben Undanks.
Der Kläger hat den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Rückgabe der Geschäftsanteile erhoben hat, haben die Parteien die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das LG hat der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger Klageabweisung der Widerklage.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ein Widerruf der Schenkung nach § 530 I BGB kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger einem Konkurrenzverbot unterliegen würde.
a) Das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB gilt gemäß § 165 HGB grundsätzlich nicht für den Kommanditisten. Hiervon macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der Kommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem Kommanditkapital als auch am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehrheitlichen Beteiligung die Gesellschaft beherrscht.
Das Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage in der Treuepflicht des Gesellschafters. Da das Wettbewerbsverbot das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft, kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, welche Stellung der verpflichtete Gesellschafter nach außen einnimmt. Maßgeblich ist vielmehr seine Stellung im Innenverhältnis der Gesellschafter. Bestimmt er in diesem ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, so trifft ihn auch eine erhöhte Treuepflicht und demgemäss ein Wettbewerbsverbot, da für die Gesellschaft daraus eine besondere Gefährdungslage entsteht.
b) Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wurde nicht festgestellt. Der Kläger verfügt lediglich über einen Anteil von 5 % und hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Beklagten. Er hat keinerlei Weisungs- und Verfügungsbefugnisse nach innen und außen, seitdem er von der Mitgeschäftsführung entbunden ist.
2. Auch die Gründung des Konkurrenzunternehmens stellt vorliegend keine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker dar.
a) Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers kann eine schwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschenkte zudem versucht, Kunden des Unternehmens des Schenkers abzuwerben.
Dies gilt auch bei Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots, denn in einem solchen Verhalten kann ein erheblicher Mangel an Dankbarkeit zum Ausdruck kommen, der den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtfertigt.
b) Vorliegend hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses dem Kläger vorzuwerfende Verhalten auch unter den konkreten Umständen als schwere Verfehlung zu beurteilen ist. Insbesondere hat es den Einwand des Klägers, er sei nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten auf eine Tätigkeit im Geschäftsgebiet des Unternehmens seines Vaters angewiesen, nicht ausreichend berücksichtigt. Dies aber wäre erforderlich gewesen, da dem Kläger eine geschäftliche Tätigkeit innerhalb der gleichen Branche aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht untersagt ist und dies ihm verfassungsrechtlich auch nicht ohne weiteres untersagt werden kann.
c) Weiter wäre bei der Frage, ob eine schwere Verfehlung vorliegt, auch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger, insbesondere sein autoritärer und gelegentlich auch durchaus verletzender Führungsstil in seinem Unternehmen mit zu berücksichtigen gewesen.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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