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Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft

BGH, Urteil vom 10.12.2001; Az.: II ZR 89/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.

2. Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 II GmbHG in fünf Jahren.



Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G., macht gegen den beklagten Gründungsgenossen einen Verlustdeckungsanspruch geltend.
Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11.07.1993 errichteten Gemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung, Errichtung und Renovierung von Immobilien tätigen Mitglieder bestand. Die Geschäftsanteile der Genossen betrugen je 1.000,- DM, die Nachschusspflicht war auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschränkt. Die Gemeinschuldnerin nahm am 01.08.1993 ihre Geschäftstätigkeit auf; am 31.05.1994 wurde, bei einer bestehenden Überschuldung von 891.307,18 DM, das Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet, ohne dass es zu einer Eintragung in das Genossenschaftsregister gekommen war.
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich in Höhe von 23.758,53 DM für die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen Verluste.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat den Innenhaftungsanspruch der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Ein Verlustdeckungsanspruch gegen den Beklagten besteht.

Mangels Eintragung nach § 13 GenG ist die Haftungsbeschränkung aus §§ 2, 23 GenG nicht anwendbar.
Die vom Senat für das Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung ist auf die - von der körperschaftlichen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft zu übertragen. Diesem Konzept einer grundsätzlich bestehenden anteiligen, aber unbeschränkten Innenhaftung der mit der Geschäftsaufnahme einverstandenen Vorgesellschafter und Mitglieder der Vorgenossenschaft haben sich das BAG, das BSG und der BFH angeschlossen.

2. Der Innenanspruch ist jedoch verjährt. § 9 II GmbHG ist analog anzuwenden.

Auszugehen ist von dem vom Senat entwickelten Haftungsmodell einer einheitlichen anteiligen unbeschränkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einverstandenen Gründer für sämtliche Anfangsverluste der Vor-Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und nach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungsanspruch in der Entwicklungsstufe der Vor-Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur Unterbilanzhaftung darstellt. Die einheitliche Gründerhaftung basiert auf den gleichen, der jeweiligen Gründerphase angepassten Anspruchsvoraussetzungen und führt aufgrund des Gleichlaufs von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung in beiden Fällen zur analogen Anwendung von § 9 II GmbHG für die Verjährung.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hat der Senat bereits ausdrücklich bejaht. Für die Verjährung des Verlustdeckungsanspruchs kann nichts anderes gelten.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Zu unterscheiden sind Verlustdeckungsanspruch und Unterbilanzhaftung. Bis zur Eintragung der Vor-Genossenschaft besteht ein Verlustdeckungsanspruch der Vor-Genossenschaft gegen ihre Mitglieder, der mit Eintragung erlischt. An die Stelle des Verlustdeckungsanspruchs tritt nach Eintragung der Anspruch der Vor-Genossenschaft gegen ihre Mitglieder aus Vorbelastungshaftung (= Unterbilanzhaftung).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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