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Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Wehrpflicht unzulässig
BVerfG, Beschluss v. 27.03.2002; Az: 2 BvL 2/02
Leitsatz des Bearbeiters:
An die Begründung einer Vorlage bezüglich einer Norm, die das Bundesverfassungsgericht bereits als mit dem GG vereinbar angesehen hat, werden hohe Anforderungen gestellt. Mithin müssen tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eintreten, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen.
Der Angeklagte, ein Wehrpflichtiger, verließ ohne Genehmigung seine Kaserne für etwa drei Monate. Neben disziplinarischen Strafen wurde er wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) angeklagt. Als Grund für sein Entfernen gab er an, dass ihn seine Freundin verlassen habe.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Zur Begründung führt das AG aus, dass sich das BVerfG aufgrund geänderter Gesamtumstände erneut mit der bereits früher behandelten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht befassen müsse. Konkret stellt es hierbei auf den Fall der Mauer und der daraus resultierenden neuen Verteidigungssituation sowie auf die freiwillige Dienstmöglichkeit von Frauen in der Bundeswehr ab.
Die Vorlage ist als unzulässig abgewiesen worden.
Das Amtsgericht habe nicht hinreichend dargelegt, dass es für die von ihm zu treffende Entscheidung relevant sei, ob die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) in einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt verfassungswidrig geworden ist.
Dem Vorlagebeschluss ließe sich nicht entnehmen, dass und warum der Angeklagte bei Verfassungswidrigkeit der Wehrpflicht freigesprochen werden müsste.
1) Das Wehrstrafgesetz gelte nach § 1 Abs. 2 WStG für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen. Wer aber Soldat sei, ergebe sich aus dem Wehrstrafgesetz nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes sei derjenige Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.
Während die Vorlage davon ausgehe, dass es für die Soldateneigenschaft einer gesetzlichen Verpflichtung zum Wehrdienst bedürfe, sei die h.M. in der Literatur, dass die Soldateneigenschaft unabhängig vom Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht durch einen wirksamen und vollziehbaren Einberufungsbescheid begründet werde. Diese Literaturmeinung sei zwar mittlerweile nicht mehr unumstritten, jedoch hätte sich das AG mit der grundlegenden Kritik an den bisherigen Entscheidungen des BVerfG und dem neueren Schrifttum auseinandersetzen müssen. Das hat es nicht getan.
2) Die Vorlage genüge auch nicht den hohen Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, wenn eine Norm erneut zur Überprüfung vorgelegt wird, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung bejaht hat. In diesen Fällen sei eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen. Dies müsse das vorlegende Gericht darlegen.
a) Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt. Begründet hat das Gericht dies damit, dass Art. 73 Nr. 1 GG und Art. 12 Abs. 3 GG gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hätten.
Das Amtsgericht ist auf diese Rechtsprechung und den Meinungsstand in der Literatur nicht eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, dass die Zulassung von Frauen zum freiwilligen Dienst mit der Waffe eine neuerliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht erfordere. Nicht aber habe es dargelegt, inwiefern diese Änderungen die Grundlage der früheren Entscheidungen berührt haben sollten.
Abgesehen davon dürften auch nach der Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG hätten unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
b) Zur Begründung seiner Ansicht, dass die allgemeine Wehrpflicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, macht sich das AG die Argumentation des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 19. März 1999 (2 BvL 5/99) zu eigen, was aber ungenügend sei, da auch die Ausführungen des LG Potsdam unzureichend waren.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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