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Neue Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode bestätigt

BVerfG, Beschluss v. 05.02.2002; Az: 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96


Leitsatz des Bearbeiters:

Der Wert der Haushaltsführung durch einen Ehegatten ist mit dem Wert der Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten gleichzusetzen. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG, der die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner schützt.



Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden dreier Frauen richten sich gegen die Art und Weise der Berücksichtigung des Wertes der während der Ehe geleisteten Haushaltsführung und Kindererziehung bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts durch die Oberlandesgerichte.
Alle drei Beschwerdeführerinnen hatten sich während der Ehe der Kindererziehung bzw. Haushaltsführung gewidmet und nach der Scheidung wieder zu arbeiten begonnen. Das, was sie nunmehr verdienten, rechneten die OLGs in voller Höhe auf ihren Unterhaltsanspruch gegen ihre Ehemänner an (sog. Anrechnungsmethode), so dass die Frauen trotz Berufstätigkeit finanziell nicht besser gestellt waren. Diese Urteile orientierten sich an der alten Rechtsprechung des BGH.
Mit Urteil vom 13. Juni 2001 (Anm. d. Bearbeiters: vgl. Newsletter Juli 2001) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode geändert. Nunmehr rechnet der BGH in solchen Fällen dasjenige, was die Frauen nunmehr verdienen, zu dem ehelichen Lebensstandard hinzu.
Das Einkommen, das ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach der Scheidung erziele oder erzielen könne, sei gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit anzusehen, da die während der Ehe erbrachte Familienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbessert habe.
Das BVerfG hatte sich nun mit den verfassungsrechtlichen Fragen dieses Urteils auseinanderzusetzen.

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, da die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG verletzten.

1) Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG schütze die Ehe "als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner, in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen". Hierzu gehöre insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll.
Käme den Ehegatten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zu, so seien konsequenterweise auch die Leistungen, die sie jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen.
Die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen seien gerade unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig, deshalb dürfe auch kein Beitrag eines Ehegatten höher oder niedriger bewertet werden als der des anderen. Dies ergebe sich auch aus den §§ 1360 Satz 2 und 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfach-rechtlich normierten und einen rechnerischen Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschlössen.
Aus diesem Grunde hätten beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist; dies gelte auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten.
Die Zivilgerichte berücksichtigten bei der Unterhaltsberechnung auch Einkommenszuwächse, die von einem oder beiden Ehegatten erst nach der Ehescheidung erzielt werden, sofern diese Zuwächse einer normalen Entwicklung von Einkommen und beruflichem Verlauf entsprächen. Eine solche Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt, sei dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn "dabei der aus der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge erwachsende Anspruch beider Ehegatten auf Sicherung eines gleichen Lebensstandards auch nach der Ehe bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Prinzip gewahrt bleibe".
Falsch sei es daher, zwar die Einkommenszuwächse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen, die der Ehegatte nach der Scheidung erzielt, der schon während der Ehezeit einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht aber diejenigen, die dem in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten dadurch zufließen, dass er nach der Scheidung eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG vor.
Wenn wie bisher gefordert werde, eine wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit müsse zumindest auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruhen, der schon vor der Scheidung wenigstens teilweise verwirklicht worden ist, verkenne dies den Schutz, den Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG jedem Ehegatten gewährt. Die Ehegatten könnten, so das BVerfG, ihre eheliche Beziehung frei und in gemeinsamer gleichberechtigter Entscheidung gestalten. Eben diese Entscheidung präge ihre ehelichen Verhältnisse. Erledige dabei einer der Ehegatten die Familienarbeit, so verzichte er auch zugunsten des anderen auf ein eigenes Einkommen. Die Begründung dieses Verzichts aber liege in der Ehe; wenn diese geschieden werde, werde damit der ehelichen Vereinbarung der Grund entzogen.

2) Mit seiner Entscheidung vom 13.06.2001 habe der Bundesgerichtshof einen möglichen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg aufgezeigt, den Wert, der der Ehe aus der Familienarbeit erwächst, unterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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