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Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind nur von der individuellen Arbeitszeit abhängig

BAG, Urteil vom 16.1.2002; Az: 5 AZR 303/00


Leitsätze des BAG:

1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EFZG.



Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.
Der Kläger, der bei der Beklagten als Isolierer beschäftigt ist, fährt an jedem Arbeitstag Arbeitskollegen mit einem Firmenwagen zur Baustelle und wieder zurück. Das Arbeitsverhältnis unterliegt hierbei dem für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Der Kläger erhält für diese Zusatzaufgabe für 3,25 Arbeitsstunden täglich eine Vergütung in Höhe von 27,03 DM brutto je Stunde.
Der Kläger war 1998 zwei Tage arbeitsunfähig erkrankt. Dafür erhielt er Entgeltfortzahlung für seine Tätigkeit als Isolierer, nicht aber für die Fahrertätigkeit. Ebenso wenig erhielt der Arbeitnehmer für die Feiertage im Jahr 1998 seinen Zusatzverdienst durch die Fahrtätigkeit.
Der Kläger macht nun diese Beträge gerichtlich geltend.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da - so ihre Ansicht - die Fahrertätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des BRTV-Bau sei und deshalb auch keine Entgeltfortzahlung geleistet werden müsse.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, vor dem Landesarbeitsgericht obsiegte der Kläger zum größten Teil. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb erfolglos.

1) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 EFZG gewähre dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Recht vom Arbeitgeber die Fortzahlung desjenigen Arbeitsentgeltes zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Arbeitszeit sei nach § 2 EFZG die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne.
Zur Arbeitszeit des Klägers gehörte also nicht nur die tarifliche Arbeitszeit nach § 3 BRTV-Bau, sondern ebenso Zeit, während der er im Auftrag des Arbeitnehmers mit dessen Firmenfahrzeug Mitarbeiter zur Baustelle und zurück brachte. Auch dies seien Arbeitsleitungen auf Grund einer einzelvertraglichen Vereinbarung, auch wenn diese Arbeit nicht seiner als Isolierer geschuldeten Tätigkeit entspricht. Das sei aber ohne Bedeutung, da über diese Arbeitsleistung zwischen den Parteien nach Maßgabe von § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Ein vertraglicher Ausschluss des Anspruchs käme aufgrund von § 12 EFZG nicht in Frage.

2) Auch hat der Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG.
Für die Höhe der Entgeltfortzahlung sei grundsätzlich die "individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers" maßgeblich. Nur wenn die regelmäßige individuelle Arbeitszeit hiervon nicht abweicht, käme der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit Bedeutung zu.
Da der Kläger regelmäßig an jedem Arbeitstag seine Kollegen befördert habe, gehöre auch diese Tätigkeit zur regelmäßigen individuellen Arbeitszeit des Klägers. Somit müsse die Beklage Arbeitgeberin auch hier Entgeltfortzahlung leisten.


bearbeitet von
Assessor Oliver Negele

 
 
 
   
 
 
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