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Zu den Rechtsmitteln bei der Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren
BAG, Beschluss v. 14.02.2002; Az: 9 AZB 2/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung für jedermann erkennbar rechtsfehlerhaft ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.
Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für Vorstellungsgespräche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hat aber die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, weil ihm nicht ausreichend Gehör eingeräumt worden sei. In der Verhandlung über den Wiederaufnahmeantrag behauptete der Kläger, derzeit nicht verhandlungsfähig zu sein, da er unter Medikamenteneinfluss stehe. Das Arbeitsgericht beschloss daraufhin, dem Kläger aufzugeben, seine Prozessfähigkeit durch Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens darzulegen und unter Beweis zu stellen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestünden, da der Kläger in fast allen von ihm vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Verfahren einen unbegründeten Befangenheitsantrag gegen den jeweiligen Vorsitzenden stelle, sobald dieser ihm einen richterlichen Hinweis bezüglich der Sach- und Rechtslage gebe. Auch ließen die Schriftsätze des Klägers jeden klaren Gedankengang vermissen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde erhoben und noch bevor eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist, hat der Kläger den Vorsitzenden Richter der entscheidenden Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er beim Kläger angefragt hat, ob er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts aufrecht erhalte. Die Kammer wies das Ablehnungsgesuch zurück. Hiergegen legte der Kläger "außerordentliche Beschwerde" ein.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das BAG ist der Auffassung, dass kein Rechtsmittel gegen den Beschluss gegeben sei.
1) Nach § 64 Abs. 7 ArbGG gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen beim Landesarbeitsgericht die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG entsprechend. Entscheidungsbefugt sei demnach die Kammer des LAG. Gegen dessen Beschluss fände nach § 49 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss sei durch das besondere arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG gerechtfertigt und somit verfassungsmäßig.
2) Die Beschwerde sei auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde käme nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in Betracht und bleibe auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt. Die bloße (zudem nur unterstellte) Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften reiche allein zur Begründung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht aus. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf sei, so das BAG, nur dann gegeben, "wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung für jedermann erkennbar rechtsfehlerhaft ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist."
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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