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Außergerichtlicher Vergleich nicht automatisch novierend
BGH, Urteil vom 07.03.2002; Az: III ZR 73/01
Leitsatz des BGH:
Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fortdauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.
Die Parteien streiten um die Erfüllung eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs. In einem Vorprozess vor dem LG Leipzig begehrte die Klägerin von der Beklagten Zahlung einer Maklerprovision. Während des laufenden Verfahrens schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, nach dem die Beklagte einen Teil der Provision sowie die Gerichtskosten zahlen sollte, bei Erfüllung des Vertrages wollte die Klägerin die Klage zurücknehmen.
Die Beklagte hielt sich nicht an den Vergleich, so dass die Klägerin diesen nun vor dem LG Memmingen einklagt. Die Beklagte hat die Wirksamkeit des Vergleichs bestritten und sich auf anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache berufen.
Sowohl das LG als auch das OLG haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Die Revision war erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Klage stehe die von Amts wegen zu beachtende doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die Streitgegenstände beider Klagen seien identisch.
Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO könne während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
1) Gegenstand des Rechtsstreits sei (nach der h.M.) "ein prozessualer Anspruch, der durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet", bestimmt werde.
2) Schließen die Parteien während des anhängigen Rechtsstreit einen außergerichtlichen Vergleich, so seien zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Ein anderer Lebenssachverhalt und Klagegrund läge laut BGH vor, wenn die Beteiligten unter Aufhebung des alten Schuldverhältnisses ein neues vereinbaren (sog. Novation) und hierdurch ihre beiderseitigen Forderungen ohne Rücksicht auf die früheren Streitigkeiten auf eine völlig neue Grundlage stellen.
Kein Klagegrund und ein identischer Streitgegenstand seien gegeben, wenn der Vergleich nur eine die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses wahrende Modifikation des Streitverhältnisses darstelle.
3) Hier liege wohl keine Novation vor, unter anderem weil die Parteien im Vergleich auf ihre ursprüngliche Provisionsvereinbarung Bezug nehmen. Den Parteien müsse aber Gelegenheit gegeben werden, vor dem Oberlandesgericht zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen.
Zwar sei der außerdem eingeklagte Kostenerstattungsanspruch eine Novation. Dieser könne aber einfacher und billiger im Kostenerstattungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht werden, so dass das Rechtsschutzinteresse für eine selbständige Klage fehle.
4) Der Rechtsstreit sei auch noch nicht erledigt, da die Klägerin eine Klagerücknahme nur für den Fall zugesagt habe, dass sämtliche im Vergleich geregelten Forderungen beglichen seien. Da dies bislang nicht geschah, stehe auch unter diesem Gesichtspunkt einer Fortführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Leipzig nichts im Wege. Eine anderweitige Rechtshängigkeit bestehe folglich weiterhin.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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