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Zum Computerbetrug bei Scheckkartenmissbrauch
BGH, Beschluss vom 21.11.2001; Az.: 2 StR 260/01
Leitsätze des Gerichts:
1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrags willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.
2. § 266 b StGB erfasst auch die missbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigen Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.
Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 21.11.2001 mit der Revision der Angeklagten zu befassen, die das LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt hatte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Die Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen gefälschten Personalausweis und eröffnete unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinstituten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unter Verwendung der erlangten Kreditkarten, ec-cards und Schecks zu überziehen, ohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem Freund einen Vermögensvorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Karten in mehreren Fällen, u.a. auch an Geldautomaten Geld ab, löste Euroschecks über die Garantiesumme ein und verwendete eine der ec-cards in Geschäften zu Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden von insgesamt ca. 23.000,- DM entstand.
Das LG hatte die Angeklagte in zwei Fällen, in denen sie unter Verwendung der zuvor durch Täuschung von der Postbank erlangten ec-card und PIN-Nummer an Geldautomaten Bargeld abgehoben hatte, u.a. wegen Computerbetrugs nach § 263 a StGB verurteilt.
Dem widerspricht der BGH.
1. § 263 a I Alt. 3 StGB ist nicht erfüllt.
Erfasst werden von § 263 a I Alt. 3 StGB nach allgemeiner Ansicht Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte verwendet.
Nichtberechtigt in diesem Sinne war die Angeklagte jedoch nicht. Sie hat die ec-card von der Postbank zur Verwendung erhalten. Berechtigter Kontoinhaber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat.
Der Missbrauch einer ec-card oder einer Kreditkarte durch einen berechtigten Karteninhaber, der Geld am Bankautomaten in der Absicht abhebt, einen ihm damit gewährten Kredit nicht zurückzuzahlen, ist nicht nach § 263 a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber handelt nicht "unbefugt" im Sinne von § 263 a I Alt. 3 StGB.
Die Auslegung des Merkmals der "unbefugten" Datenverwendung ist allerdings nicht unstreitig. Der BGH stellt klar, dass nur eine solche Verwendung von Daten "unbefugt" ist, die täuschungsäquivalent ist. Zur Begründung führt der BGH an, der Anwendungsbereich des § 263 a I Alt. 3 StGB sei durch die Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit darüber hinaus war nicht beabsichtigt.
Weiter ist strittig, ob eine Betrugsäquivalenz für die Abhebung von Geld an Geldautomaten mit der Abhebung am Schalter gegeben ist. Bejaht wird eine Betrugsäquivalenz insbesondere mit der Begründung, dass in beiden Fällen von einer schlüssigen Miterklärung auszugehen sei, dass das Konto gedeckt oder ein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Dabei wird aber zur Begründung der Täuschungsqualität der Abhebung am Geldautomaten auf einen fiktiven Bankangestellten abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrzunehmen hat. Zu Recht wird demgegenüber darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann, der sich mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft. Der Computer prüft aber nicht die Bonität des berechtigten Karteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfügungsrahmens bewegt.
Erfasste man den Missbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Geldautomaten durch ihren berechtigen Inhaber als Computerbetrug nach § 263 a StGB, führte dies weiter zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die unterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlende Versuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB.
2. § 266 b StGB ist erfüllt, wenn die Scheckkarte zur Barabhebung an Geldautomaten bei Benutzung eines Automaten eines dritten Karteninstituts eingesetzt wird.
Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung dieses Tatbestands den Fall vor Augen, dass der Scheckkarteninhaber unter Verwendung der Karte und unter Ausnutzung der damit verbundenen Garantiefunktion Waren kauft und Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass das Kreditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat, er aber zur Erstattung der Auslagen nicht in der Lage sein wird.
Die Verwendung der ec-card zur Barabhebung an Geldautomaten einer Drittbank ist damit vergleichbar. Auch hier wird das kartenausgebende Institut im Sinne von § 266 b StGB zu einer Zahlung "veranlasst". Die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts ergibt sich aus den "Vereinbarungen für das Deutsche ec-Geldautomatensystem" vom 1.07.1993, den "Richtlinien für das Deutsche ec-Geldautomatensystem" und den "Bedingungen für den ec-Service".
Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabhebungen des Berechtigen an einem Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat, nicht erfasst. Denn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System voraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung garantiert. Dies ist im Zwei-Partner-System nicht der Fall, weil dabei keine Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts entsteht.
3. Da im Urteil die Kreditinstitute nicht festgestellt worden sind, deren Geldautomaten die Angeklagte genutzt hat, bedarf es zur Beurteilung der Strafbarkeit nach § 266 b StGB weiterer Aufklärung. Der BGH hat die Sache deshalb insofern an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Interessant ist das ausdrückliche Bekenntnis des BGH zur betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals der "unbefugten" Datenverwendung. Bisher war gestritten worden, ob den nicht eindeutigen Äußerungen des BGH eine Annäherung an die subjektivierende Auslegung oder an die betrugsspezifische Auslegung zu entnehmen war.
Die subjektivierende Auslegung stellt darauf ab, ob die Verwendung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Automatenaufstellers widerspricht. Sie wird vor allem damit begründet, dass geschütztes Rechtsgut des § 263 a StGB das Individualvermögen sei und demgemäss dem Willen des Automatenbetreibers als Inhaber des Rechtsguts maßgebliche Bedeutung zukommen müsse.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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