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Anwendung des § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
BGH, Urteil vom 25.05.2001; Az.: 2 StR 78/01
Leitsatz des Gerichts:
Zur Anwendung des § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des LG Trier, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt hatte, Revision ein.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in der Zeit vom 06.04.1999 bis zum 21.02.2000 zusammen mit anderen drei Bankinstitute. Bei den Taten wurden jeweils Fahrzeuge verwendet, die zuvor für die Überfälle entwendet worden waren. Die Beute wurde zwischen den Beteiligten geteilt. Der voll geständige Angeklagte hat nach seiner Festnahme Grundvermögen verkauft und aus dem Erlös von 70.000 DM Beträge in Höhe seiner Beuteanteile an die Versicherer der Banken überwiesen, die ihn in der Folge von weiterer Haftung freigestellt haben. Außerdem hat er sich gegenüber den Eigentümern der gestohlenen und wieder aufgefundenen Fahrzeuge zum Schadensersatz bereit erklärt. Sein Verteidiger hat auch Kontakt zu den von den Banküberfällen betroffenen Personen aufgenommen und hat ihnen die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes angeboten. Diese haben jedoch erklärt, sie würden keine finanziellen Ansprüche erheben.
Die Jugendkammer hat bei der Strafzumessung die Schadenswiedergutmachung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 und Nr. 2 StGB jedoch verneint.
Der BGH hat das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das LG zurückverwiesen.
§ 46 a Nr. 1 bzw. 2 StGB sind erfüllt.
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bezieht sich § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft.
Der erkennende Senat hat Zweifel, ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einengung der Vorschrift in dieser Schärfe aufrechterhalten werden sollte. Der vorliegende Fall nämlich weist die Besonderheit auf, dass von einer Tat mehrere Opfer betroffen sind, wobei für die vom Überfall in Mitleidenschaft gezogenen Bankangestellten ein Ausgleich der immateriellen Folgen im Vordergrund steht (§ 46 a Nr. 1 StGB), während für die geschädigten Bankinstitute der Ausgleich der materiellen Folgen (§ 46 a Nr. 2 StGB) wesentlich ist.
Ob eine überwiegende Wiedergutmachung der Tat grundsätzlich nur innerhalb einer der beiden Alternativen zu prüfen ist und unter welcher, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Ausreichend für eine Anwendung von § 46 a StGB ist es auf jeden Fall, wenn hinsichtlich jedes Geschädigten eine der Alternativen des § 46 a StGB erfüllt ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall.
2. Der vom Angeklagten gesuchte "Ausgleich" mit den von den Taten betroffenen Bankangestellten erfüllt die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB.
Ausreichend hierfür ist das ernsthafte Bemühen, einen Ausgleich zu erreichen. Ein Wiedergutmachungserfolg wird nicht verlangt. Der Verzicht der Tatopfer auf ein Schmerzensgeld darf deshalb den Anwendungsbereich des § 46 a StGB nicht einengen. Unerheblich ist auch, dass der Angeklagte nicht persönlich die Bemühungen unternommen hat, sondern seinen Verteidiger tätig werden ließ.
3. Im Verhältnis zu den geschädigten Banken liegen die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB vor.
Die Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordert vom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht", es muss zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegenden Teil" gekommen sein. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter "einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Betrag" zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muss sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein.
Vorliegend genügen die vom Angeklagten geleisteten Zahlungen diesen Anforderungen. Insbesondere ist die vollständige Erfüllung der Ersatzansprüche nicht erforderlich, weil (strafrechtliche) Wiedergutmachung im Sinn von § 46 a StGB dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht gleichgesetzt werden darf. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Durch den Verkauf des Grundvermögens hat der Angeklagte ein "persönliches Opfer" erbracht, denn er hat durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen eindeutig seinen Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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