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Kein "Unfall im Straßenverkehr" bei deliktischer Planung des Schadensereignisses
BGH, Urteil vom 15.11.2001; Az.: 4 StR 233/01
Leitsatz des Gerichts:
Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 15.11.2001 mit der Revision des Angeklagten zu befassen, der u.a. die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Nach den Feststellungen des Tatgerichts hatten der Angeklagte sowie der Mitangeklagte B beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto herauszugreifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluss setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei jeweils der Angeklagte seinen Pkw führte, während der frühere Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus die Mülltonnen ergriff und wieder losließ. Im ersten Fall prallte eine der Mülltonnen gegen einen abgestellten Pkw, an dem ein Reparaturschaden in Höhe von 2.700 DM entstand; im zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, wobei an einem ein Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der von ihnen angerichteten Schäden fuhren die Angeklagten jeweils sogleich davon.
Das LG hatte die Angeklagten diesbezüglich unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 I StGB verurteilt.
Dem widerspricht der BGH.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, dass ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außer her treffendes Ereignis handelt.
2. Doch genügt nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines "Verkehrsunfalls" nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. Die Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, dass sich in dem "Verkehrsunfall" gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen.
Dass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. Allein der Umstand, dass der Täter, wie hier die Angeklagten, dabei aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nicht herzustellen.
Die Beschädigung der abgestellten Pkw stellt demnach keinen "Verkehrsunfall" im Sinn des § 142 I StGB dar.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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