Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
Newsletter
 

Druckversion
  


Kein Verwertungsverbot bei Kenntnis des Angeklagten vom Recht auf Verteidigerkonsultation

BGH, Urteil vom 22.11.2001; Az.: 1 StR 220/01


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Schweigerecht nach § 136 I 2 StPO führt dann nicht zu einem Verwertungsverbot, wenn der Beschuldigte bei Beginn der Vernehmung dieses Recht kannte.

2. Gleiches gilt bei einer fehlenden Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers.



Das LG Konstanz hatte den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen Rechts rügt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen erschossen der Angeklagte und der Mitangeklagte L im Juni 1993 den Pizzeriainhaber B mit einem Revolver. Das LG hat sich bei seiner Beweisführung maßgeblich auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt.

Die Revision beanstandet, der Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines Geständnisses nicht auch über sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden.

Nachdem die Leiche des B im Januar 1994 aufgefunden und identifiziert worden war, geriet der Angeklagte in Verdacht und wurde nach korrekter Belehrung im Februar 1994 polizeilich als Beschuldigter vernommen. Im November 1994 wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn nach § 170 II StPO eingestellt. Mehr als fünf Jahre später, im Herbst 1999, nahm der Angeklagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte ein Geständnis ab. Die dem Angeklagten bei der Befragung erteilte Belehrung war nicht vollständig; sie enthielt nicht den Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteidigerkonsultation.
Der Angeklagte war im Jahr 1995 wegen eines Straßenverkehrsdelikts und im Jahr 1997 wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden. Im Januar und März 1999 wurde er in zwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter rechtsfehlerfreier Belehrung als Beschuldigter vernommen.

§§ 136 I 2, 163 a IV 2 StPO sind nicht verletzt.

1. Der Polizeibeamte hat die Pflicht, einen Hinweis nach § 136 I 2 StPO zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Denn auch wer mit der Rechtslage vertraut ist, bedarf unter Umständen wegen der besonderen Situation der Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 I 2 StPO, um "klare Gedanken" fassen zu können.
Wer bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung gewusst hat, dass er nicht auszusagen braucht, ist allerdings nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er muss zwar nach §§ 136 I 2, 163 a IV 2 StPO belehrt werden; jedoch gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht. Denn die wertende Abwägung ergibt, dass dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens in einem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann.

2. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Gewicht hat; beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäßige Stellung in ihren Grundlagen. Gerade die Verteidigerkonsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder nicht. Was für die Belehrung über das Schweigerecht gilt, ist deshalb auch für diejenige zur Verteidigerkonsultation erheblich.

Vorliegend konnte davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten das Recht zur Verteidigerkonsultation aus den zeitnah vorangegangenen anderweitigen Beschuldigtenvernehmungen aktuell bekannt war.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschuldigten sonst typischen Situation befand, da der Angeklagte von sich aus den Kontakt zur Polizei gezielt aufgenommen hat und demzufolge nicht durch die Ereignisse bedrückt und verängstigt sein konnte.

3. Der BGH stellt ergänzend klar, dass offen gelassen werden kann, ob die Beschuldigtenbelehrung aus dem Jahre 1994 ausreichend war. Zwar schreiben §§ 136 I 2, 163 a IV StPO eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vor; fürsorgliche Gründe und der Zweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewusstsein zu rufen, sprechen wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums allerdings dagegen, die zurückliegende Beschuldigtenvernehmung genügen zu lassen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

a) Hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte sein Recht auf Verteidigerkonsultation gekannt hat, ist der Freibeweis zulässig. Es gibt demnach keine Bindung an gesetzliche Beweismittel. Der Freibeweis gilt in der Hauptverhandlung für die Klärung prozessualer Fragen sowie außerhalb der Hauptverhandlung für Tatsachen, die für andere Entscheidungen des Gerichts als Urteile relevant sind.

b) Die Verletzung des § 136 I 2 StPO ist heilbar durch erneute Vernehmung nach nachgeholter Belehrung. Strittig ist, ob hierfür zwingend eine "qualifizierte Belehrung" erforderlich ist. Eine solche liegt vor, wenn zugleich mit der Belehrung nach § 136 I 2 StPO der Hinweis auf die Unverwertbarkeit der früheren Aussage erteilt wird (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 136 Rdnr. 9).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim