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"Good Luck II" - Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel?
BVerwG, Urteil vom 24.10.2001; Az.: 6 C 1.01
Leitsätze des Gerichts:
1. Ob bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33 d GewO die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessene Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e I 1 GewO), ist in Orientierung an die bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne des § 33 c GewO möglichen Verluste zu ermitteln. Eine Verlustgefahr in der Größenordnung von 100 DM bzw. 50 € pro Stunde ist gegenwärtig nicht unangemessen hoch.
2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33 h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §§ 33 e I, 33 d I, II GewO. Mit diesem Urteil wurde das Urteil des Hessischen VGH aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Wiesbaden zurückgewiesen.
I. Gemäß § 33 e I GewO besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, sofern keine Versagungsgründe gegeben sind.
a) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste erleidet, § 33 e I 1 GewO.
Das Gesetz enthält selbst keinen festen Maßstab. Hinsichtlich der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist jedoch von der Ermächtigung des § 33 f I Nr. 3 GewO Gebrauch gemacht worden, so dass ermittelt werden kann, welchen Höchstverlust der Verordnungsgeber bei derartigen Geräten hinnimmt. Unbeschadet des Umstandes, dass das Gesetz nicht durch im Rang niedrigeres Verordnungsrecht determiniert ist, muss doch davon ausgegangen werden, dass ein vom Verordnungsgeber bei Geldspielgeräten hingenommener Maximalverlust pro Zeiteinheit bei anderen Spielen nicht unangemessen hoch sein kann, wenn der Gesetzgeber nicht in Kenntnis einer derartigen Rechtsverordnung einen anderen Maßstab bestimmt, was nicht geschehen ist. Für Geldspielgeräte ist anhand der Vorgaben des § 13 SpielV zu ermitteln, dass unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Bespielens zweier Geräte ein Maximalverlust von rund 93 DM/h möglich ist.
Vorliegend wurde vom Bundeskriminalamt ein maximaler Gesamtverlust von 113 DM/h ermittelt. Ein unangemessener Verlust ist deshalb aufgrund der nur geringfügigen Überschreitung des Werts aus § 13 SpielV zu verneinen.
b) Die Bescheinigung ist weiter zu versagen, wenn das Spiel ein Glücksspiel ist. Dies folgt aus § 33 h Nr. 3 GewO.
Wann ein Glücksspiel im Sinn des § 284 StGB gegeben ist, ist umstritten.
aa) Das VG hat die Ansicht vertreten, dass ausschlaggebend das Überwiegen des nicht durch Geschicklichkeit erzielbaren Erfolgs ist. Ein Geschicklichkeitsspiel sei dann gegeben, wenn die Trefferquote eines Spielexperiments mit hinreichend großer Zahl von Spielgängen mindestens 50 % beträgt.
bb) Der VGH war demgegenüber der Ansicht, es müsse die durch Geschicklichkeit erzielbare Steigerung der Trefferquote ermittelt werden. Nicht das Verhältnis von Treffern zu Nichttreffern soll entscheidend sein, sondern das Verhältnis der durch Zufall erzielten Treffer zu den durch Geschicklichkeit erzielten Treffern.
Das BVerwG folgt der Ansicht des VG.
Da das Gesetz den Begriff des Geschicklichkeitsspiels nicht enthält, sondern gemäß § 33 h Nr. 3 GewO auf das "Glücksspiel" abstellt, ist nicht festzustellen, ob ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d GewO ein Geschicklichkeitsspiel ist, sondern ob es ein Glücksspiel im Sinn des § 284 StGB ist. Ein Glücksspiel ist immer dann anzunehmen, wenn der Spielerfolg entweder allein oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hierbei ist bei einem Spiel, das nicht gegen einen anderen Spieler ausgetragen wird, auf die Spielbedingungen abzustellen. Lassen diese es nicht zu, dass bei einer Vielzahl von Spielen im Durchschnitt die Einflussnahme des Spielers den Spielausgang bestimmt, so liegt ein Glücksspiel vor.
II. Nach diesen Maßstäben war das Spiel "Good Luck II" nicht gestattungsfähig. Denn die Trefferquote lag nach den Berechnungen den Bundeskriminalamts bei unter 50 %.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Ein "anderes Spiel" im Sinn des § 33 d GewO liegt immer dann vor, wenn weder ein Spielgerät nach § 33 c GewO, noch ein Glücksspiel nach § 284 StGB vorliegt, vgl. § 33 h Nr. 3 GewO. Es fallen deshalb vor allem Glücksspiele um geringwertige Gegenstände (z.B. Fadenziehen) und Geschicklichkeitsspiele unter § 33 d GewO.
Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 d GewO ist die erwiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. des Gewerbetreibenden, in dessen Räumen das Spiel veranstaltet wird, § 33 d GewO. Bei Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, müssen darüber hinaus die Räume den Anforderungen des § 4 SpielV entsprechen; bei Spielen, bei denen der Gewinn in Waren besteht, müssen die örtlichen Voraussetzungen des § 5 SpielV und der darin genannten Vorschriften erfüllt sein. Die Erlaubnis nach § 33 d GewO ist demnach stets an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen bestimmten Veranstaltungsort geknüpft.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
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