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Kontrolle von Internet-Gästebucheinträgen

LG Trier, Urteil vom 16.5.2001; Az.: 4 O 106/00


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Wer als Betreiber eines Gästebuchs im Internet Einträge über einen längeren Zeitraum ungeprüft lässt, muss damit rechnen, dass ehrverletzende Äußerungen über Dritte erscheinen. Der Betreiber macht sich diese Einträge dadurch zueigen.

2. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen reicht eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen aus.



Der Kläger ist steuerberatend tätig. Die Beklagten betreiben im Internet eine Homepage, auf welcher auch ein Gästebuch angeboten wird. In diesem Gästebuch fand sich von einem anonymen Absender „a" der Eintrag Nr. 192: „ ... Herr S. wohnt in T. in der T-Straße 14. Er sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben ...". Kurz darauf folgte der Eintrag Nr. 193 eines „C." mit der URL der Internet-Domain der Beklagten: „... Es ist wirklich sehr nett das Du uns diesen Hinweis gegeben hast, aber wir wussten schon längst bescheid über diesen Herrn ...". Beide Einträge waren über einen Zeitraum von 4 Wochen im Gästebuch abrufbar.

Der Kläger verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, die ehrverletzende Behauptung zu dulden oder zu verbreiten, ferner, das Gästebuch in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche auf rechtswidrige Einträge zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen.

1. Die Klage ist begründet.

a) Die Behauptung, der Kläger begehe in Ausübung seiner Berufstätigkeit Straftaten, stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB dar. Diese von „a" aufgestellte Aussage kann den Beklagten auch zugerechnet werden, so dass der Kläger gegen sie entsprechend § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat.

b) Der Kläger kann von den Beklagten jedoch nicht verlangen, es gänzlich zu verhindern, dass derartige Eintragungen im Gästebuch überhaupt erscheinen. Das Gästebuch ist vergleichbar mit einem jedermann zugänglichen schwarzen Brett. Es ist nicht zu vermeiden, dass einzelne Personen anonym Inhalte veröffentlichen, die einen unerwünschten Inhalt haben.

2. Der Gesetzgeber hat derartige Konflikte durch eine eingeschränkte Verantwortlichkeit für fremde Inhalte gelöst. Nach § 5 Abs. 2 des Teledienstegesetzes (TDG) sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

a) Die Beklagten sind Diensteanbieter im Sinne des TDG. Dem steht es nicht entgegen, dass die Beklagten ihr Angebot aus rein privatem Interesse erbringen, eine Entgeltlichkeit der Leistungen ist nach § 2 Abs. 3 TDG nicht Voraussetzung.

b) In jedem Fall ist es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Rechtsgrundsätze des § 5 TDG auf die Beklagten als Betreiber einer privaten Homepage anzuwenden. Ansonsten würde die weltweite Abrufbarkeit von Internet-Seiten und die daraus resultierende Anwendbarkeit des deutschen Rechts die Einrichtung von Gästebüchern verhindern, da jeder Webmaster Gefahr liefe, in Deutschland für den ehrverletzenden Eintrag eines Dritten zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Die Haftung des Betreibers eines Gästebuchs für fremde Eintragungen ist also grundsätzlich beschränkt auf solche Inhalte, von denen er Kenntnis hat.

3. Es steht hier zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten Kenntnis vom rechtswidrigen Eintrag Nr. 192 hatten.

a) Der Beklagte zu 2) - „Webmaster C." - hatte Kenntnis von dem rechtswidrigen Eintrag. Dies folgt aus dem Eintrag Nr. 193 eines „C.". Dass es sich bei diesem „C." um den Beklagten zu 2) handelt, ist daraus ersichtlich, dass er die URL der Homepage der Beklagten beim Gästebucheintrag angegeben hat.

b) Ob sich die Beklagte zu 1) das Wissen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss, kann dahinstehen, weil sie ebenfalls nach § 5 Abs. 1 TDG wegen einer Zueigenmachung der ehrverletzenden Äußerung haftet.

aa) Wer im Internet ein Gästebuch betreibt, muss wegen der Möglichkeit, dass sich Nutzer im Schutze der Anonymität äußern, verstärkt mit Einträgen rechnen, die Rechte Dritter verletzen. Wer deshalb Einträge über eine längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass ehrverletzende Äußerungen erscheinen. Umgekehrt schließt der Besucher eines solchen Gästebuchs aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender Eintrag über längere Zeit erhalten bleibt, dass der Betreiber der Seite mit dessen Inhalt einverstanden ist. Ein allgemeiner Hinweis, dass sich die Betreiber vorsorglich von den Inhalten der Einträge im Gästebuch distanzieren, genügt nicht, um diesen Eindruck zu verhindern.

bb) Wer eine regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlässt, macht sich deren Inhalte zueigen. Wie häufig eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen ab. Bei einer rein privaten Seite dürfte eine Kontrolle in wöchentlichen Abständen ausreichen. Bleibt wie hier dagegen ein Eintrag über 4 Wochen erhalten, ist davon auszugehen, dass die Betreiber sich den Inhalt zueigen machen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Für die Frage nach der Haftung für Internet-Angebote ist § 5 TDG bzw. § 5 MDStV (nunmehr §§ 8-11 TDG bzw. §§ 6-9 MDStV; vgl. http://www.netlaw.de) die entscheidende Norm. Da §§ 5 TDG, 5 MDStV hinsichtlich der Haftung danach differenzieren, ob es sich um eigene oder fremde Inhalte handelt, kommt dieser Unterscheidung entscheidende Bedeutung zu.

Eigene Inhalte können sowohl bei selbstgeschaffenen Inhalten vorliegen als auch bei fremd-erstellten Inhalten, die so übernommen werden, dass der Betreiber erkennbar für sie die Verantwortung übernehmen will (zueigen gemachte Inhalte). Hierzu werden in der Literatur mehrere Ansätze vertreten (vgl. ausführlich zu diesem Problemkreis: Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, 1999, Rdn. 290 ff): nach einer Ansicht bestimmen sich die zueigen gemachten Inhalte in einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur presserechtlichen Haftung für Äußerungen Dritter (vgl. hierzu auch Spindler in Handbuch Multimedia-Recht, Kap. 29, Rdn. 95 ff). Hier wird insbesondere auf eine fehlende Kennzeichnung als fremder Inhalt und eine fehlende deutliche Distanzierung vom Inhalt abgestellt. Eine solche ernsthafte Distanzierung hat das LG Trier jedoch nicht in dem allgemeinen Hinweis, der sich auf der Webseite befand, gesehen. Solche allgemeinen Distanzierungshinweise finden sich seit dem Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998, Az. 312 O 85/98 auf zahlreichen Webseiten. Eine andere Ansicht zielt demgegenüber auf eine urheberrechtliche Veranstalterhaftung ab und nimmt einen eigenen Inhalt dann an, wenn der Betreiber maßgeblichen Einfluss auf die Inhaltsgestaltung hat. Eine weitere Ansicht setzt eine bewusste Einzelauswahl als ein „Mehr" zur bloßen Kenntnis der fremden Inhalte voraus.

Auf ähnlicher Linie wie das LG Trier liegt zwischenzeitlich auch das LG Düsseldorf: http://www.heise.de/newsticker/data/anw-10.07.02-010/.

Das Urteil des LG Trier ist aber auch nicht ohne kritische Resonanz geblieben; vgl. Sie hierzu unter anderem die Anmerkung von RA Marcus Beckmann



bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim