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Sachfremde keywords in Metatags
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2002; Az.: 12 O 48/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Wer in den Metatags einer Internet-Seite so genannte "keywords" verwendet, die mit den auf der Seite angebotenen Informationen nicht in sachlichem Zusammenhang stehen, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG.
Die Antragsgegnerin bietet auf der Internet-Seite http://www.(...)/roben.html Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer an. Die Antragstellerin vertreibt ebenfalls im Internet Roben. Die Antragstellerin behauptet, die Seite der Antragsgegnerin sei bei der Eingabe von Suchbegriffen wie „BGH", „Rechtsprechung" oder „Uni" in der Trefferliste von Suchmaschinen gefunden worden, weil die Antragsgegnerin diese "keywords" in ihren Metatags verwendete. Auf der Seite der Antragsgegnerin finden sich jedoch ausschließlich Informationen zu der angebotenen Robe „Elite"; Rechtsprechungshinweise oder ähnliches werden dem Nutzer nicht geboten. Die Antragstellerin beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, bei dem Vertrieb von Roben in den Metatags solche "keywords" zu verwenden, zu denen auf den entsprechenden Seiten keine Informationen bereitgehalten werden.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur zum Teil begründet. Mit der Verwendung von Metatags, die keinen sachlichen Bezug zu den auf der Seite http://www.(...)/roben.html angebotenen Inhalten aufweisen, verstößt die Antragsgegnerin gegen §§ 1, 3 UWG.
a) Die sachfremde Verwendung von Metatags ist unter dem Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig. In einem bestimmten Umfang ist zwar auch eine unerwünschte Werbung hinzunehmen. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit wird jedoch dort überschritten, wo der Umworbene in unzumutbarer Weise belästigt wird. Für die Beurteilung dieser Belästigung hält das Gericht die von der Rechtsprechung zur Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung entwickelten Grundsätze für entsprechend anwendbar. Werden unter bestimmten Suchbegriffen bei Einschaltung einer Suchmaschine auch Seiten gelistet, die mit dem gesuchten Inhalt nichts zu tun haben, muss der Nutzer Zeit und insbesondere Geld für Verbindungskosten aufwenden, um sich durch diese Seiten „hindurchzuarbeiten". Gerade die Tatsache der kostenmäßigen Belastung führt dazu, die Benutzung von sachfremden "keywords" als wettbewerbswidrig anzusehen.
b) Darüber hinaus liegt auch ein übertriebenes Anlocken von Kunden vor. Der Fall liegt hier nicht anders, als würde die Antragsgegnerin in der realen Welt ein Ladengeschäft mit der Außenwerbung „Hier Informationen zu: BGH-Entscheidungen, Universität, StVO ..." betreiben, nur um die Kunden zum Betreten des Roben-Geschäfts zu verleiten.
c) Das beanstandete Verhalten stellt auch ein irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG dar. Die Nutzer einer zwischengeschalteten Suchmaschine werden über den Inhalt der Seiten der Antragsgegnerin getäuscht, weil deren Seiten als Treffer in der Suchliste aufgeführt werden, ohne inhaltlich mit dem Suchbegriff zusammen zu hängen.
2. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz „who seeks equity must come with clean hands" berufen mit dem Argument, auch die Antragstellerin werbe selbst mit sachfremden "keywords" wie „Berlin", „Türken" und „Leergut". Anders als im Vertragsrecht, wo der Grundsatz „tu quoque" - also der eigenen Vertragstreue - über § 242 BGB eine allgemeine Ausprägung gefunden hat, gibt es einen solchen Grundsatz im Wettbewerbsrecht nicht. Zwar gibt es den Einwand des Rechtsmissbrauchs, jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Wettbewerbsrecht nicht nur Individualinteressen der Konkurrenten schützt, sondern auch Allgemeininteressen. Deshalb wird das Klagerecht der Mitbewerber regelmäßig nicht durch den Einwand der „unclean hands" ausgeschlossen.
3. Allerdings konnte der Antragsgegnerin nicht die Benutzung sämtlicher strittiger "keywords" untersagt werden. Denn bei einigen von ihnen besteht ein sachlicher Zusammenhang zu den auf der betreffenden Seite bereitgehaltenen Inhalten. Für die Ermittlung des sachlichen Zusammenhangs ist zu beachten, dass die Nutzbarkeit und Vielfalt des Internets nicht durch eine übermäßig enge Auslegung des sachlichen Zusammenhangs eingeschränkt wird.
a) Die Begriffe „Rechtsprechung, OLG, BGH, online, Internet, www" weisen den notwendigen sachlichen Zusammenhang auf. Umgangssprachlich wird für die Justiz auch der Ausdruck „Rechtsprechung" verwendet, und auch beim „OLG" und beim „BGH" werden Roben benötigt. Mit den ersten drei Begriffen kann daher auch nur der angesprochene Kundenkreis gemeint sein. Die Begriffe „online", „Internet" und „www" haben ersichtlichen Zusammenhang, da die Roben online vertrieben werden.
b) Die Antragsgegnerin hat unbestritten vorgetragen, auch „Bestattungsunternehmer" zu ihren Kunden zu zählen, so dass ein sachlicher Zusammenhang besteht.
c) Bei der Verwendung der Begriffe „neueste, ABC, a, b, c, +" fehlt es an einer Irreführung, weil diese Begriffe auch auf der Seite der Antragsgegnerin auftauchen. Ein übertriebenes Anlocken der Nutzer, die eine Suchmaschine verwenden, scheidet aus, weil diese Zeichen so häufig sind, dass sie von den meisten Suchmaschinen nicht indexiert werden.
d) Zu untersagen war jedoch die Verwendung des Begriffs „NJW". Zwar soll die Verwendung eines Kennzeichens dann zulässig sein, wenn die Seite tatsächlich Informationen zu dem mit der Marke bezeichneten Produkt bereithält. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hält auf ihren Seiten keine Informationen zur NJW bereit.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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