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Verwendung der Domain „presserecht.de" durch einen Rechtsanwalt
Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 25.4.2002; Az. I AGH 11/01 (n.rk.)
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Die Verwendung der Domain www.presserecht.de durch einen Rechtsanwalt ist wegen standeswidrigen Herausstellens der eigenen Leistung und wegen Irreführung unzulässig und damit unsachlich im Sinne von § 43 b BRAO.
2. Wer eine Homepage mit der Bezeichnung eines Rechtsgebiets verwendet ohne jeden weiteren Hinweis darauf, dass es sich um eine Anwaltshomepage handelt, täuscht den Internet-Nutzer.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und beschäftigt sich im Schwerpunkt mit dem Presserechts. Der Antragsteller betreibt im Internet die Domain www.presserecht.de. Neben allgemeinen Informationen über Wesen und Bedeutung der Pressefreiheit stellt sich die Kanzlei selbst vor und teilt ihre Arbeitsschwerpunkte mit. Die Rechtsanwaltskammer als Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller eine Rüge und untersagte die Verwendung der Internet-Domain. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Aufhebung ein.
1. Der Antrag ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist weder formal noch im Ergebnis zu beanstanden.
a) Die Domain www.presserecht.de ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Entscheidung des BGH vom 17.05.2001 zu www.mitwohnzentrale.de hat der BGH die Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetadressen grundsätzlich als zulässig angesehen. Allein die Kanalisierung von Kundenströmen begründe nach Ansicht des BGH noch keine Wettbewerbswidrigkeit. Auch ein Abfangen von Kunden durch die Verwendung einer solchen Domain sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende zwischen Kunde und Mitwerber drängt.
b) Die Verwendung der Domain www.presserecht.de durch einen Rechtsanwalt ist aber wegen standeswidrigen Herausstellens der eigenen Leistung und wegen Irreführung unzulässig, § 43 b BRAO.
aa) Die Wahl der Internet-Adresse zur Bezeichnung einer Anwaltshomepage ist irreführend und damit unsachlich im Sinne von § 43 b BRAO. Wer eine Homepage mit der Bezeichnung eines Rechtsgebiets verwendet ohne jeden weiteren Hinweis darauf, dass es sich um eine Anwaltshomepage handelt, täuscht den Internet-Nutzer.
Mit der direkten Eingabe der Internet-Adresse www.presserecht.de wollen Nutzer allgemeine Informationen über das Presserecht finden. Sie erwarten jedenfalls nicht unmittelbar, auf die Internetseite eines Rechtsanwaltes zu gelangen, der sich auf das Presserecht spezialisiert hat. Die Irreführung entfällt auch nicht dadurch, dass der Nutzer schnell erkennt, dass er sich auf dem Angebot einer individuellen Einzelkanzlei befindet; das Anlocken und das Sich-Befassen mit dem beworbenen Angebot genügt.
bb) Die Verwendung der Domain www.presserecht.de verstößt auch gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43 b BRAO unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Sich-Herausstellens.
(1) Nach § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung zu der Domain www.mitwohnzentrale.de ausgeführt, dass allein die Kanalisierung von Kundenströmen keine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des UWG begründet. Die Begründung hierzu kann jedoch auf die vorliegende, maßgeblich vom Berufsrecht geprägte Fallkonstellation nicht übertragen werden, da die genannte Entscheidung allein zu nicht standesrechtlich gebundenen Gewerbetreibenden ergangen ist. Ein Rechtsanwalt ist jedoch kein Gewerbetreibender, sondern unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO.
(2) Eine Kanalisierung von Kundenströmen führt daher unbeschadet des BGH-Urteils zu einem Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht. Eine solche ist durch die Verwendung der Domain www.presserecht.de gegeben. Wegen der Vielzahl der Treffer bei der Verwendung von Suchmaschinen wird ein großer Teil der Nutzer im Wege der direkten Eingabe des Suchbegriffs als Domain-Name vorgehen. Diese Verbrauchergewohnheiten nutzt der Antragsteller aus und erreicht dadurch einen privilegierten Zugang zu potentiellen Mandanten. Dahinter steht jedenfalls auch die Motivation, im Internet über das normale Maß hinaus Aufträge erteilt zu bekommen.
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Rechtsanwälte im Internet ebenfalls beschreibende Domains benutzen. Diese mögen zum einen auch berufswidrig sein. Zum anderen bestehen die Internet-Adressen von Rechtsanwälten in der Regel nicht aus generischen Begriffen, sondern aus dem Kanzleinamen, so dass die vom Antragsteller angeführten Präsenzen von Anwaltskanzleien schon wegen ihrer zahlenmäßigen Geringfügigkeit nicht den Nachweis für eine abweichende allgemeine Übung erbringen können.
Anmerkung des Bearbeiters:
Über die grundsätzliche Zulässigkeit eines anwaltlichen Internet-Auftritts besteht Einigkeit. So wurde die Zulässigkeit von Homepages von Rechtsanwälten durch die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr bestätigt; Art. 8 der Richtlinie (umgesetzt in § 6 Nr. 5 TDG) nennt Pflichtangaben für die Angehörigen der reglementierten Berufe. Die Webseite als Mittel der Selbstdarstellung ist ebenso zulässig wie die Eintragung in Branchen-Telefonbücher oder Anwaltsverzeichnisse; denn es knüpft nicht der Anwalt von sich aus den Kontakt, die Initiative bleibt vielmehr dem Rechtsuchenden überlassen.
Streit herrscht jedoch nach wie vor über einzelne Service-Angebote bzw. Inhalte der Web-Präsenz. Einen guten Überblick liefert Scheuerl in NJW 1997, 1291 ff. und Müller in WRP 2002, 160 ff. Eine umfassende Übersicht über die "Internet-Kommunikation von Rechtsanwälten" findet sich auch bei Marwitz in Handbuch Multimedia-Recht, Kap. 11.2., Rdn. 163 ff.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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