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Angabe von Arbeitsbereichen auf einer Kanzlei-Homepage
LG Leipzig, Urteil vom 4.1.2002; 02 HK O 8701/01
Leitsatz des Bearbeiters:
Unter "Teilbereiche der Berufstätigkeit" im Sinne des § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte fallen unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht sämtliche Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, sondern nur Rechtsgebiete oder nennenswerte Teile davon.
Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter sind zugelassene Rechtsanwälte und auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Der Verfügungsbeklagte unterhält im Internet eine Kanzlei-Homepage. Auf der Seite "Tätigkeitsprofil" sind die einzelnen Rechtsgebiete der Sozietätsmitglieder aufgelistet, unter anderem das Rechtsgebiet des Strafrechts. Daneben finden sich Porträts der Sozietätsmitglieder. Klickt der Nutzer den Begriff "Strafrecht" an, wird das Porträts des Beklagten hervorgehoben und es erscheint neben dem Porträt folgender Text: "insbesondere: Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren, Strafverteidigungen, Verkehrsstrafrecht, Führerscheinentzug und Fahrverbote". Gestützt auf § 7 Abs. 1 BORA verlangt der Kläger Unterlassung dieser Werbung.
1. Der Antrag ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nicht zu. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BORA liegt nicht vor.
a) Nach § 7 Abs. 1 BORA dürfen unabhängig von der Angabe der Fachanwaltsbezeichnung als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden, wobei insgesamt nicht mehr als 5 Benennungen, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte zulässig sind. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind als solche zu bezeichnen.
b) Dem Beklagten werden mit dem Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren, den Strafverteidigungen, dem Verkehrsstrafrecht, dem Führerscheinentzug und den Fahrverboten zwar 5 Arbeitsgebiete zugeordnet, ohne dass diese als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkte bezeichnet wären. Unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liegt jedoch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BORA vor. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss auch Rechtsanwälten Raum für interessengerechte und sachangemessene Informationen gelassen werden, solange sie nicht irreführend sind. Unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG muss § 7 Abs. 1 BORA dahingehend ausgelegt werden, dass mit "Teilbereiche der Berufstätigkeit" nicht sämtliche denkbare Dienstleistungen eines Rechtsanwalts gemeint sind, sondern nur Rechtsgebiete sowie nennenswerte Teile davon. Die Begriffe Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren, Strafverteidigungen, Verkehrsstrafrecht sowie Führerscheinentzug und Fahrverbote stellen keine eigenständigen Rechtsgebiete dar, sondern sind nur einzelne Tätigkeiten, die das Rechtsgebiet des Strafrechts näher charakterisieren.
2. Im übrigen ist die angegriffene Textpassage in einer Sozietäts-Homepage enthalten, die mit Praxisbroschüren und Rundschreiben vergleichbar ist. In solchen Informationsmitteln dürfen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA ohnehin weitere Hinweise über § 7 BORA hinaus gegeben werden.
Anmerkung des Bearbeiters:
Den Text der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA; Stand: 1.5.2002) finden Sie als .pdf-File unter http://www.brak.de.
Einen vergleichbaren Fall einer Werbung einer Anwaltskanzlei in einem Printmedium mit den Tätigkeiten "Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Finanzgerichtsverfahren" hat das BVerfG bereits am 6.7.2001 (vgl. NJW 2001, 2621 f.) vergleichbar entschieden: die Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" auf alle denkbaren Dienstleistungen eines Anwalts ist mit Sinn und Zweck von § 7 BORA nicht vereinbar. Sie berücksichtigt nicht ausreichend die in § 6 Abs. 1 BORA niedergelegte Informationsbefugnis über berufsbezogene Dienstleistungen und trägt auch der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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