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Pflichtangaben bei der Verwendung von 0190er-Wahlprogrammen
LG Berlin, Urteil vom 28.5.2002; Az.: 102.O.48/02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Das Anbieten eines 0190er-Wahlprogramms, das Zugriff auf erotische Datenbanken ermöglicht, stellt einen Teledienst im Sinne des § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB dar und erfordert die Pflichtangaben des § 3 BGB-InfoV.
2. Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen, gelten sowohl §§ 312 b ff. BGB wie auch § 312 e BGB.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind im pornographischen Bereich tätig und vermieten so genannte 0190er-Dialer, die den Zugriff auf erotische Datenbanken ermöglichen. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, dass entgegen § 312 e BGB auf deren Internetseiten die kostenpflichtige Telekommunikationsnummer gestartet wird, ohne dass der Verbraucher über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss eines Vertrages führen, informiert wird und ohne dass Mitteilung darüber erfolgt, ob die Antragsgegnerin den Vertragstext speichern wird und/oder ob er dem Kunden zugänglich ist.
Gegen die mit Beschluss vom 23.4.2002 erlassene einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und Aufhebung beantragt; der Antragsteller beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
1. Gemäß §§ 936, 925 ZPO war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 BGB-InfoV und zugleich gegen § 1 UWG.
a) Die Antragsgegnerin hat als Unternehmerin entgegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB die in § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht zur Verfügung gestellt.
b) Die Antragsgegnerin bedient sich zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung ihrer Dienstleistungen auch eines Teledienstes, § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB; die Antragsgegnerin erbringt Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.
c) Die Frage, ob die Antragsgegnerin eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung im Sinne des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB erbringt, wonach die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden, kann dahinstehen. Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen, gelten sowohl §§ 312 b ff. BGB wie auch § 312 e BGB. Jedenfalls nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB hat der Unternehmer über die in § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV genannten einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen als auch darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung zu informieren.
2. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar. Die Nichtunterrichtung der Kunden über die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, war geeignet, der Antragsgegnerin im Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen. Wäre die erforderliche Information rechtzeitig vor Vornahme der vertragsbegründenden Handlung gegeben worden, so wäre zumindest einem großen Verkehrskreis deutlich geworden, dass er unmittelbar vor dem Klick steht, der die entgeltliche vertragliche Verpflichtung auslöst. Der Verbraucher wird es sich im Zweifel noch einmal überlegen, ob er sich auf einen Vertragsschluss einlassen will. Das Missachten der Informationsverpflichtung stellt folglich mehr als nur das Verschaffen eines lediglich formalen Wettbewerbsvorteils dar.
Anmerkung des Bearbeiters:
0190er-Einwahlprogramme werden seit längerem in der Öffentlichkeit behandelt; Gegenstand der Rechtsprechung waren sie bislang jedoch nur selten (vgl. zur Kostentragungspflicht die Entscheidung des LG Berlin unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20020039.htm). Der hier entschiedene Fall betrifft jedoch keinen Dialer, der sich unbemerkt vom Nutzer installiert; dieser musste vielmehr bewusst heruntergeladen und installiert werden.
Für den Nutzer erotischer Inhalte hat die Einwahl über einen 0190er-Dialer den Vorteil, dass die Abrechnung anonym über die Telefonrechnung erfolgt. Die Dialer müssen zunächst heruntergeladen werden und dienen dann als DFÜ-Verbindung, die eine teure Verbindung über den Service 0190 aufbaut. Eine evtl. bereits bestehende Verbindung wird getrennt. Die Rufnummern 0190-1 bis 0190-9 weisen starre Tarif auf, bei der Rufnummer 0190-0 kann dagegen der Anbieter einen freien Tarif wählen.
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Zum 31.7.2002 hat das Bundeskabinett erneut eine Verordnung zur Änderung der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) beschlossen. Die Bundesregierung stärkt dadurch den Schutz der Verbraucher gegen die 0190er-Betrügereien, so Bundeswirtschaftsminister Werner Müller. Mehr dazu beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei Heise.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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