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Unterbrechung der Verjährung durch bezifferte verdeckte Teilklage

BGH, Urteil vom 2. Mai 2002; Az.: III ZR 135/01


Leitsatz des BGH:

Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.



Der Kläger macht einen Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung geltend, den die Beklagte durch eine unzutreffende Auskunft ihrer Bürgermeisterin über die Baulandqualität eines vom Kläger erworbenen Grundstücks verursacht habe. Im Vertrauen auf diese Erklärung habe er für das in Wahrheit wertlose Grundstück einen weit überhöhten Kaufpreis bezahlt. Seinen Schaden bezifferte er nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Grundstückswert auf 118.836 DM. Eine entsprechende Klage reichte er am 24. 12. 1997 bei Gericht ein, das sie der Beklagten am 9. 3. 1998 zustellte.
Vor dem Landgericht wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsrechtszug ergab ein vom OLG eingeholtes Gutachten über den Wert des Grundstücks, dass dieser um 13.564 DM niedriger sei als vom Kläger angegeben. Mit der am 23. 8. 2000 erhobenen Anschlussberufung erweiterte dieser daraufhin seinen ursprünglichen Klageantrag um diesen Betrag. Die Beklagte machte dagegen die Einrede der Verjährung geltend. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück und gab der Anschlussberufung statt.
Auf die Revision der Beklagten wies der BGH die Anschlussberufung des Klägers zurück. Im übrigen nahm er die Revision nicht an.

Gegen die geltend gemachte Mehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.

1. Für den erhobenen Anspruch ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a. F. maßgeblich. Die Frist begann – zwischen den Parteien unstrittig – am 6. 6. 1996 zu laufen. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags wurde die Verjährung daher gemäß § 209 I BGB a. F. unterbrochen.

2. Dies gilt jedoch nicht für die im Berufungsverfahren erhobene Mehrforderung. Diese ist verjährungsrechtlich vom ursprünglichen Antrag unabhängig zu betrachten. Als diese in den Prozess eingeführt wurde, war daher die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

a) Es liegt hier eine sogenannte verdeckte Teilklage vor. Eine solche ist gegeben, wenn weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den gesamten Anspruch des Klägers darstellt. Da die Rechtskraft des Urteils stets nur den beantragten Anspruch in geltend gemachter Höhe umfasst, ist der Kläger nicht gehindert, eine Mehrforderung zu einem späteren Zeitpunkt zu erheben.

b) Allerdings muss in so einem Fall die Verjährung der nachgeschobenen Forderung eigenständig betrachtet werden. Dies folgt schon aus den Motiven zum Allgemeinen Teil des BGB, in denen klargestellt wird, dass die Klageerhebung die Verjährung nur insoweit unterbricht, als der Anspruch dem Gericht zur Beurteilung vorliegt.

c) Ausnahmen von diesem Prinzip macht die Rechtsprechung nur in Fällen, in denen für den Beklagten von Anfang an sichtbar ist, dass die Klageforderung in ihrer Höhe lediglich vorläufigen Charakter haben soll. Dies ist gegeben, wenn nach Auslegung des bezifferten Klageantrags deutlich wird, dass in Wahrheit der gesamte – durch Sachverständigengutachten festzusetzende – Schaden und nicht ein bestimmter Geldbetrag gefordert wird. Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. auf den Schadensersatzanspruch dann nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag, denn in einem solchen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach wesensgleich. Die Klage richtet sich dann nicht auf einen bezifferten Betrag, sondern auf den Schaden an sich, weshalb die Verjährungsunterbrechung von Anfang an in der vollen Schadenshöhe greift. Die endgültige Schadensbemessung erfolgt dabei in der letzten mündlichen Verhandlung.

d) Eine solche notwendige Anpassung des Klageantrags liegt hier nicht vor. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren zwischenzeitlich geändert haben könnten. Auch diente das Sachverständigengutachten nicht dem Zweck, dem Kläger eine Konkretisierung der Schadenshöhe zu ermöglichen, sondern beruhte auf dem Bestreiten der Schadenshöhe seitens der Beklagten. Letztendlich geht es zu Lasten des Klägers, wenn seine Forderung betragsmäßig feststeht und er sie nur nicht hinreichend überschaut.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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