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Deaktivierungsgebühr bei Mobiltelefonanschluss rechtswidrig

BGH, Urteil vom 18. April 2002; Az.: III ZR 199/01


Leitsatz des BGH:

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).



Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das Dienste im D- und E-Netz anbietet, sah in seiner Preisliste unter anderem eine sogenannte „Deaktivierungsgebühr“ vor, die bei Stilllegung des Telefonanschlusses anfiel. Der Kläger fordert von der Beklagten, die Verwendung dieser Regelung zu unterlassen.
Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie im Berufungsrechtszug ab. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Eine Deaktivierungsgebühr ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 II Nr. 1 AGBG bzw. § 307 II Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 I AGBG bzw. § 307 I 1 BGB n.F.).

1. Der Kläger ist in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen und daher im Wege der Verbandsklage klagebefugt. Maßgebliche Norm hierfür ist mittlerweile § 3 I 1 Nr. 1 i.V.m § 4 I UKlaG. Das Klagebegehren richtete sich zulässigerweise nicht nur auf künftige Vertragsschlüsse, sondern bezog auch bereits abgeschlossene Verträge ein, bei denen sich die Beklagte ebenfalls nicht auf die streitige Klausel berufen kann.

2. Die Wirksamkeit der Deaktivierungsgebühr konnte vom Gericht überprüft werden. Es handelt sich dabei nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.

a) Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung frei bestimmen. Daher sind Klauseln, die Art und Umfang der Leistungspflichten sowie die zu zahlende Vergütung bestimmen, kontrollfrei. Dies gilt auch für das festgesetzte Entgelt für eine vertragliche Sonderleistung. Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in eine „Preisliste“, die Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass diese Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu überprüfen, ob der Entgeltverpflichtung auch eine echte Gegenleistung gegenüber steht.

b) Eine solche Gegenleistung seitens der Beklagten liegt hier nicht vor.
Die Beklagte begründete die Klausel mit dem Arbeitsaufwand, der ihr durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses entstehe. Die dabei anfallenden Handlungen wie EDV-Erfassung, Prüfung des Kundenkontos u. ä. stehen aber in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten, die darin bestehen, ihren Kunden den Zugang zu einem Mobilfunknetz zu ermöglichen. Weiterhin werden mit der Bearbeitung der Kündigung keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Diese dient vielmehr nur der Selbstorganisation der Beklagten, die so eine Selbstkontrolle durchführen und ihre Rechtsposition hinsichtlich etwaiger noch ausstehender Gebührenforderungen sichern kann. Auch ein Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB kommt nicht in Betracht, da die Beklagte die Aufwendungen allein im eigenen Interesse tätigt.

3. Die Überprüfung der Deaktivierungsgebühr ergibt deren Unvereinbarkeit mit § 9 II Nr. 1 und § 9 I AGBGB (bzw. § 307 II Nr. 1 und § 307 I 1 BGB n. F.)
Zu den Grundprinzipien des dispositiven Rechts gehört, dass für eigene Kosten nur dann Ersatz vom Vertragspartner verlangt werden kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Wenn dies – wie hier – nicht der Fall ist, stellt eine Entgeltregelung in den AGB, die sich nicht auf eine an den Kunden erbrachte Leistung stützt, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Darüber hinaus wird durch die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert. An der Rechtswidrigkeit der Klausel ändert es auch nichts, dass eine Vertragskündigung typischerweise bei jedem Kunden irgendwann erfolgt und die von der Beklagten dabei vorzunehmenden Arbeitsabläufe von dieser daher bei ihrer Preiskalkulation zu berücksichtigen sind. Letztendlich fehlt es der Deaktivierungsgebühr an einer Gegenleistung der Beklagten an ihre Kunden. Da eine Deaktivierungsgebühr insgesamt rechtswidrig ist, konnte die Frage einer angemessenen Gebührenhöhe dahingestellt bleiben.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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