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Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen zugunsten Angehöriger

BGH, Urteil vom 14. Mai 2002; Az.: XI ZR 50/01


Leitsätze des BGH:

1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.

2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).



Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrags. Die Beklagte hatte für verschiedene Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes eine Höchstbetragsbürgschaft über 100.000 DM übernommen. Nach dem Ausfall des Hauptschuldners und der Verwertung anderer Sicherheiten nahm die klagende Bank die Beklagte über diesen Betrag in Anspruch.
Die Beklagte hält den Bürgschaftsvertrag für sittenwidrig, da dieser sie wirtschaftlich überfordere. Sie verfüge lediglich über ein Einfamilienhaus im Wert von 300.000 DM, das in dieser Höhe mit einem Hypothekendarlehen belastet sei. Ihre monatlichen Einkünfte belaufen sich auf 1.470 DM aus einer Teilzeittätigkeit sowie 1.232,50 DM aus Mieteinnahmen bei einer monatlichen Belastung aus der Hypothek von 2.143 DM.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung. Ihre Berufung hiergegen blieb erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

Der Bürgschaftsvertrag verstößt gegen die guten Sitten und ist daher nichtig.

1. Maßstab bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit ist das im Einzelfall zu beurteilende Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen. Wenn danach der Bürge nicht einmal in der Lage ist, die festgelegte Zinslast aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu tragen, reicht dies zwar für sich allein noch nicht aus, die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft anzunehmen. Allerdings wird in so einem Fall widerleglich vermutet, dass der Bürge die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit zu dem Hauptschuldner übernommen hat und dies vom Kreditgeber in sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde. Diese Vermutung wurde hier nicht entkräftet.

2. Die Bürgschaft überfordert die Beklagte wirtschaftlich.
Das Einkommen der Beklagten aus ihrer Teilzeittätigkeit ist unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber ihrem 7-jährigen Sohn nach § 850 c I ZPO unpfändbar. Die Mieteinnahmen hingegen reichen allein nicht aus, um die Hypothekenzinsen zu bedienen. Diese wiederum stellen notwendige Aufwendungen dar, da ohne deren Tilgung die Mieteinnahmen nicht zu erzielen sind. Die Beklagte ist daher nicht in der Lage, aus ihrem laufenden Einkommen die Tilgung der Darlehenszinsen zu betreiben.
Auch über pfändbares Vermögen, das bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre, verfügt die Beklagte nicht. Ihre Immobilie ist durch die Hypothek wertausschöpfend belastet und daher nicht zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung geeignet. Diese Belastung ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bürgen zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit einer Bürgschaft richtet sich allein nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen. Ansonsten könnte ein Bürge als leistungsfähig angesehen werden, obwohl er dies in Wahrheit wirtschaftlich nicht ist. Die vermögensmindernde Berücksichtigung von Belastungen entspricht auch der banküblichen Praxis, die ebenfalls auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt.
Hinweise, die auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit der Beklagten in naher Zukunft schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Ausweitung der Berufstätigkeit der Beklagten angesichts des Alters ihres Kindes unwahrscheinlich.

3. An der Sittenwidrigkeit ändert auch das mögliche Interesse der Klägerin nichts, durch die Bürgschaft Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten vorzubeugen. Eine Beschränkung der Bürgschaft dahingehend, dass die Beklagte nur in diesem Fall haften sollte kann ohne das Vorliegen von Anhaltspunkten nicht angenommen werden. Auch hat die Klägerin die Beklagte in Anspruch genommen, ohne dass eine Vermögensverschiebung tatsächlich erfolgt ist, was ebenfalls auf das Fehlen einer derartigen Haftungsbeschränkung schließen lässt.

Diese Grundsätze gelten auch für eine vor dem 1. 1. 1999 übernommene Bürgschaft. Zwar hat der IX. Zivilsenat des BGH dieser Auffassung mit Urteil vom 8. 10. 1998 widersprochen, jedoch konnte sich kein Vertrauen in den Fortbestand dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden. Bereits vor und auch nach dieser Entscheidung hatte der XI. Zivilsenat die hier vertretene Auffassung geäußert, so dass eine einheitliche Rechtsprechung nicht vorlag. (Anmerkung des Bearbeiters: Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH ist seit dem 1. 1. 2001 der XI. an Stelle des IX. Zivilsenats für Bürgschaftssachen zuständig.)


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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