Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Newsletter jura-lotse.de
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung in Bürgschaftssachen auf bereits rechtskräftige Urteile

BGH, Urteil vom 11. Juli 2002; Az.: IX ZR 326/99


Leitsatz des Bearbeiters:

Auch nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zum Bürgschaftsrecht können finanziell überforderte Bürgen in der Regel nicht die Vollstreckung aus einem gegen sie aufgrund der alten Rechtsprechung ergangenen rechtskräftigen Urteil abwehren.



Die Klägerin hatte im Jahre 1988 für Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes eine Bürgschaft gegenüber dem beklagten Kreditinstitut bis zum Betrag von 200.000 DM übernommen. Dieses erwirkte im Oktober 1992 gegen sie ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil in Höhe von 70.882,06 DM zuzüglich Zinsen. Das Urteil stand damals in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht. Nach der heutigen Auffassung des IX. und des XI. Zivilsenats des BGH war der Bürgschaftsvertrag dagegen von Anfang an nichtig. Die Klägerin begehrt, die Vollstreckung aus dem im Jahre 1992 ergangenen Urteil für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin obsiegte in erster Instanz, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Rechtsmittel zur Abwendung der Vollstreckung zur Verfügung.

1. Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass dem Urteil eine falsche Entscheidung des Gerichts zugrunde liegt.

2. Die Vollstreckung kann jedoch dann nach § 79 II BVerfGG mit einer Klage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO verhindert werden, wenn die Entscheidung auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Erforderlich für die Anwendung des § 79 II BVerfGG ist stets eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der dieses eine Norm oder eine bestimmte Gesetzesauslegung für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 traf jedoch keine Aussagen zur Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln, insbesondere der §§ 138, 242 BGB, sondern beanstandete, dass sich der BGH mit den Einwendungen der Bürgin im konkreten Fall nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße auseinandergesetzt habe. Die Entscheidung enthielt keine Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften finanziell überforderter Personen als sittenwidrig anzusehen sind. Die dafür maßgeblichen Kriterien herauszuarbeiten blieb allein den Zivilgerichten überlassen. Diesem Beschluss des Verfassungsgerichts fehlt daher eine normeinschränkende Aussage.

3. Die Klägerin kann weiterhin nicht gemäß § 826 BGB die Unterlassung der Vollstreckung verlangen, da diese keine sittenwidrige Schädigung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann auf diesem Weg gegen ein rechtskräftiges Urteil nur in besonders schwer wiegenden Ausnahmefällen vorgegangen werden, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Gläubiger die aus dem Urteil erlangte Rechtsstellung zu belassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Klägerin im ursprünglichen Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten war, alle zu ihren Gunsten sprechenden Argumente hatte vorbringen können und sich nach Zurückweisung des dort gestellten Prozesskostenhilfeantrags entschlossen hatte, der Klage nicht mehr entgegen zu treten.


Anmerkung des Bearbeiters:

Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft beruht im Wesentlichen auf der Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 1993, abgedruckt in BVerfGE 89, 214. Vor dieser Entscheidung wurde eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages auch dann nicht angenommen, wenn der Bürge offensichtlich wirtschaftlich krass überfordert war. Im Rahmen der Privatautonomie stand es danach jedem frei, sich auch über die eigene Leistungsfähigkeit hinaus zu verpflichten. In der angeführten Entscheidung legte das BVerfG den Gerichten einen erhöhten Maßstab bei der Überprüfung des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrages auf. Falls es dort ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Parteien gebe, das zu außergewöhnlichen Belastungen einer Seite führe, so müssten deren Rechte bei der Frage nach der Freiwilligkeit der Verpflichtung besondere Beachtung finden. Der BGH trug diesen Anforderungen Rechnung, indem er in der Folgezeit die nun gültigen Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Bürgschaft entwickelte. Danach ist die Frage der Sittenwidrigkeit besonders bei Bürgschaften zugunsten naher Angehöriger kritisch zu prüfen.



bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim