| |
Haftung bei gefährlichen Sportarten
OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Mai 2002; Az.: 2 U 4387/01
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Bereits die Teilnahme an einer gefährlichen Sportart kann einen Haftungsausschluss für fahrlässiges, aber nicht grob regelwidriges Verhalten begründen.
2. Eine Teilnahme an der Sportart ist auch bei der Ausübung außerhalb einer Wettkampfveranstaltung gegeben.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sportunfall in Anspruch. Beide befuhren außerhalb eines Wettkampfes mit ihren Motocross-Motorrädern zur selben Zeit ein für jedermann gegen eine Gebühr zugängliches Motocross-Gelände. Als der Kläger über einen Sprunghügel fuhr, stürzte er nach einer Berührung mit der Maschine des Beklagten und verletzte sich erheblich.
Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen.
Die Frage der Haftung bemisst sich nach den von der Rechtsprechung zu Unfällen bei gefährlichen Sportarten aufgestellten Kriterien. Danach ist eine Haftung des Beklagten ausgeschlossen, da ihm kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wurde.
1. Für die Annahme eines Sportunfalls ist es hier unerheblich, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestanden hat. Bereits das voneinander unabhängige Befahren der Motocross-Bahn stellt die Ausübung der Sportart dar. Dass die Parteien es nicht aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses darauf anlegten zu erproben, wer von ihnen der schnellere Fahrer sei, steht einer Einordnung als Sportausübung und demgemäss der Bewertung des Schadensereignisses als Sportunfall nicht entgegen. Beide Parteien befuhren die Bahn zweckgerichtet, um entweder ihre fahrerischen Fähigkeiten zu verbessern oder allein aus Freude am Motocross-Sport.
2. Die Ausübung des Motocross-Sportes begründete für die Parteien einen Haftungsausschluss gegenüber Mitbeteiligten, solange diesen kein Verstoß gegen die Sportregeln zur Last gelegt werden kann. Motocross ist eine gefährliche Sportart. Durch die dabei gezeigten hohen und weiten Sprünge mit dem Motorrad besteht eine erhöhte Gefahr, dass sich durch Fehleinschätzungen Unfälle ereignen. Gerade außerhalb eines Wettkampfes ist damit zu rechnen, dass die Fahrer ihre Geschicklichkeit testen wollen und so ein höheres Risiko eingehen.
3. Eine Haftung des Beklagten kommt somit gemäß den von der Rechtsprechung für gefährliche Sportarten aufgestellten Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn er den Unfall grob fahrlässig, also durch einen groben Verstoß gegen die Regeln des Motocross-Sportes oder die allgemeine, aber unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der gefährlichen Sportart zu sehende Pflicht zur Rücksichtnahme verschuldet hätte. Ein solcher Verstoß seitens des Beklagten liegt hier nicht vor. Selbst wenn die Richtigkeit des streitigen Klägervortrags unterstellt wird, ergibt sich keine grob fahrlässige Verursachung des Schadensereignisses durch den Beklagten. Dieser handelte allenfalls fahrlässig, die Haftung für Fahrlässigkeit wurde aber durch die mit der Teilnahme erfolgte stillschweigende Beschränkung der Haftung ausgeschlossen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|