| |
Befristung des Arbeitsvertrags: Sachgrund der Vertretung
BAG, Urteil vom 23.1.2002; Az.: 7 AZR 440/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Sachgrund der Krankheitsvertretung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags davon ausgehen durfte, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.
2. Der Arbeitgeber kann regelmäßig auch bei wiederholten Befristungen nach verlängerter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Rückkehr des Erkrankten ausgehen. Nur dann, wenn er weiß, dass der Vertretene nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird oder auf Grund besonderer Umstände daran erhebliche Zweifel hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich nicht gerechtfertigt sein.
Problemstellung:
Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Prognose, dass der erkrankte Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, ein Teil des Sachgrundes der Vertretung ist. Das BAG betont jedoch, dass der Arbeitgeber im Regelfall von der Rückkehr ausgehen darf.
|
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist bei der Beklagten als Hausmeister seit dem 10.6.1996 beschäftigt und vertritt den langjährig beschäftigten Hausmeister F, der seit dem Jahr 1996 erkrankt war. Der erste Arbeitsvertrag sah als Befristungsgrund die "Erkrankung des Stelleninhabers" vor und war bis zum 31.8.1996 befristet. Durch Vereinbarungen vom 27.8.1996, vom 20.11.1996 und vom 20.5.1997 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.1996, zum 30.4.1997 und dann bis zum 31.10.1997 verlängert. Im letzten Arbeitsvertrag vom 30.10.1997, der für die Zeit vom 1.11.1997 bis zum 30.11.1998 gelten sollte, heißt es: "Der Grund der Befristung ist die vorläufige Verrentung des Stelleninhabers bis zum 30.11.1998". Dem früheren Stelleninhaber, dem Hausmeister F, war für die Zeit vom 1.12.1996 bis zum 30.11.1998 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Rentenanspruch deshalb zeitlich begrenzt sei, weil Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit besteht. Am 15.12.1997 ist Herr F jedoch verstorben.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 30.11.1998 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
1. Die Revision hat keinen Erfolg. Das LAG hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.11.1998 geendet hat. Der Befristungskontrolle unterliegt alleine der letzte Arbeitsvertrag vom 30.10.1997. Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der Arbeitgeber steht bereits mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis und rechnet mit dessen Rückkehr; darin liegt der sachliche Rechtfertigungsgrund einer solchen Befristungsabrede. Für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Aufgaben besteht von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters.
b) Von einer Rückkehr kann auch - anders als in den Fällen des vorübergehenden Mehrbedarfs - regelmäßig ausgegangen werden. Nur wenn der Arbeitgeber erhebliche Zweifel an der Rückkehr des Mitarbeiters haben muss, kann dies für einen vorgeschobenen Sachgrund sprechen. Auch eine wiederholte Befristung wegen mehrfacher Verhinderung steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nur dann entgegen, wenn sich erhebliche Zweifel an der Rückkehr der Stammkraft aufdrängen müssen. Erkundigungen über den Gesundheitszustand des kranken Mitarbeiters müssen vor Abschluss des befristeten Vertrags grundsätzlich nicht eingeholt werden.
2. Vorliegend lagen beim letzten Arbeitsvertrag die Voraussetzungen des Sachgrunds der Vertretung vor. Die Beklagte durfte am 30.10.1997 von einer Gesundung des Hausmeisters F ausgehen, da auch die Erwerbsunfähigkeitsrente nur befristet bewilligt worden war und die im Rentenbescheid angestellte Gesundheitsprognose für eine Rückkehr sprach. Irrelevant ist dabei, dass sich die medizinische Prognose nicht bewahrheitet hat.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
|
|