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Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierdienstfahrers
BAG, Urteil vom 27.6.2001; Az.: 5 AZR 561/99
Leitsatz des Gerichts:
Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt.
Problemstellung:
Das BAG hatte einen klassischen Streit um eine klassische Frage zu entscheiden: die Abgrenzung eines Arbeitnehmers von einem Selbständigen.
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob ihr Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen für Kurierdienste. Da sie über keine eigenen Transportfahrzeuge verfügt, werden die Aufträge über Funk den Kurierfahrern angeboten, so auch der Klägerin. Diesen steht es frei, ob sie ihr Funkgerät anschalten und einen Auftrag übernehmen oder nicht. Den Kurierfahrern steht das durch die Beklagte eingenommene Entgelt in voller Höhe zu. Die Beklagte erhält lediglich eine monatliche Pauschalvergütung, welche zuletzt 1.050 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betrug. Die Kurierfahrer müssen sich nicht abmelden, wenn sie wegen Urlaubs oder krankheitsbedingt nicht zur Verfügung stehen. Die Fahrzeuge sind optisch dem Unternehmen der Beklagten zugeordnet.
Gegen die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG hat ihr stattgegeben.
1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
a) Ein Arbeitsverhältnis ist im Gegensatz zum Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit geprägt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 I 2, II HGB).
b) Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich Transport und Verkehr. Obwohl der Frachtführer schon kraft Gesetz weitreichenden Weisungsrechten unterworfen ist (vgl. § 418 HGB n.F.; §§ 433 ff. HGB a.F.), hat der Gesetzgeber den Frachtführer als selbständigen Gewerbetreibenden und nicht als Arbeitnehmer eingeordnet. Der Frachtführer ist regelmäßig auch dann selbständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit auf einem auf Dauer angelegten Rahmenvertrag beruht und das Fahrzeug die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmens aufweist. Insoweit ist die gesetzgeberische Wertung, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbständige sind (§ 407 HGB n.F.; § 425 HGB a.F.), zu Grunde zu legen.
2. Die Klägerin war keine Arbeitnehmerin. Sie war nicht persönlich abhängig. Sie unterlag keinem Weisungsrecht der Beklagten, das über ein Weisungsrecht in einem freien Dienstverhältnis hinausging.
a) Die Klägerin konnte ihre Arbeitszeit frei gestalten, sie konnte alleine entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie tätig werden wollte. Die Beklagte konnte nicht einseitig Aufträge zuweisen. Das Funkgerät musste nicht angestellt werden. Es bestand weder eine Kernarbeitszeit noch eine Präsenzpflicht oder eine Pflicht zur Dienstbereitschaft.
b) Der Klägerin stand es auch frei, nach eigenem Belieben Urlaub zu nehmen. Gerade dieser Umstand ist atypisch für ein Arbeitsverhältnis.
c) Gegen die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin spricht auch die Tatsache, dass es ihr erlaubt war, eigene Mitarbeiter einzusetzen.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht auch das in § 8 des Rahmenvertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. Ein Wettbewerbsverbot kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem selbständigen Rechtsverhältnis vereinbart werden.
Anmerkung des Bearbeiters:
Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft hat nicht nur wie hier Auswirkungen auf die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage, sondern ist auch für die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte und für die Anwendbarkeit des materiellen Arbeitsrechts von Bedeutung.
Die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft ist sehr komplex und richtet sich maßgeblich nach dem jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnisses einem anderen zur (fremdbestimmten) Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist (vgl. Palandt, 61. Auflage, Einführung v. § 611 BGB, Rdn. 7).
Selbständiger ist dagegen nach § 84 I 2 HGB, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, gelten als Arbeitnehmer, § 84 II HGB. Diese gesetzliche Wertung wird vom BAG über das Handelsvertreterrecht hinaus als allgemeines Kriterium auch für die Abgrenzung vom Dienstvertrag zum Arbeitsvertrag angesehen (vgl. Holbeck / Schwindl, Arbeitsrecht, 2. Auflage, Rdn. 7).
Ausschlaggebend für die Abgrenzung ist das Maß der persönlichen Abhängigkeit. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und es sind alle getroffenen Vereinbarungen wie z.B.
- Weisungsgebundenheit
- Einbindung in die Betriebsorganisation
- persönliche Leistungspflicht
- Einteilung der Arbeitszeit
- Vereinbarung typischer arbeitsrechtlicher Regelungen wie z.B. Urlaub
zu berücksichtigen. Auf die Vertragsbezeichnung kommt es dabei nicht an, entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags.
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bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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