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Verbandsaustritt: Ende der Nachbindung
BAG, Urteil vom 7.11.2001; Az.: 4 AZR 703/00
Leitsatz des Gerichts:
Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 III TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.
Problemstellung:
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 7.11.2001 die Frage zu entscheiden, ob eine Änderung einer Tarifnorm innerhalb des Nachbindungszeitraumes die gleiche Wirkung entfaltet wie eine "reguläre Beendigung" der Tarifgebundenheit im Sinne des § 3 III TVG.
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Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis, geschlossen am 3.11.1997, auf Grund der Kündigung der Beklagten mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluss mit Ablauf des 31.10.1998 oder mit der in § 21 des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter (BRTV) vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluss mit Ablauf des 31.12.1998 geendet hat. Die Klägerin war bei der Beklagten, die Inhaberin einer Apotheke ist, als Pharmazieingenieurin beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Sächsischen Apothekenverbandes e.V. Dieser Verband war bis 31.12.1996 Mitglied des Arbeitgeberverbandes Deutsche Apotheken e.V. (ADA). Die Klägerin ist Mitglied des Bundesverbandes der Angestellten in Apotheken. Zwischen dem ADA und dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken wurde der BRTV, gültig ab dem 1.1.1995, abgeschlossen. Zum 1.9.1997 fügten die Tarifvertragsparteien als § 19 a eine sog. Härteklausel in den BRTV ein.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die restlichen Gehälter für November und Dezember 1998. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
1. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat wirksam zum 31.10.1998 gekündigt. Zwischen den Parteien galt der BRTV nicht auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit, § 3 III TVG.
a) Grundsätzlich ändert der Austritt des tarifschließenden Sächsischen Apothekenverbandes aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. nichts an der Tarifgebundenheit der Beklagten. Der zum 31.12.1996 erfolgte Austritt lässt die Geltung des BRTV nicht entfallen. Nach § 3 III TVG bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endete. Der BRTV, der erstmals zum 31.12.1998 kündbar war, war mit dem Austritt des Sächsischen Apothekenverbandes nicht beendet, gekündigt, aufgehoben oder auf Grund einer Befristung abgelaufen. Mit dem 1.1.1997 trat vielmehr die Nachbindung des § 3 III TVG ein.
b) Der von der Beklagten mit der Klägerin am 3.11.1997 abgeschlossene Arbeitsvertrag wird aber nicht vom BRTV erfasst, weil zu diesem Zeitpunkt die Nachbindung der Beklagten bereits geendet hatte.
Zwar unterliegen selbst tarifgebundene Arbeitnehmer dem Tarifvertrag, wenn sie während der verlängertenTarifgebundenheit des Arbeitgebers eingestellt werden. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
aa) Die Einführung der Härteklausel in § 19 a BRTV führte als Änderung des BRTV zur Beendigung der verlängerten Tarifgebundenheit der Beklagten. Das LAG hat die Beendigung des BRTV mit der Begründung bejaht, dass die inhaltliche Änderung einer Tarifnorm der Beendigung des Tarifvertrags i.S. von § 3 III TVG gleich steht. Dem folgt der Senat jedenfalls insoweit, als die Änderung der Tarifnormen den Inhalt oder den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen betrifft.
bb) Die Einfügung des § 19 a BRTV hat zur Beendigung der Tarifgebundenheit - auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen - der Beklagten geführt.
(1) Dies ergibt sich aus dem Normzweck des § 3 III TVG. Der von § 3 III TVG verfolgte Zweck der Verhinderung einer Flucht aus dem Tarifvertrag ist vor allem dadurch gerechtfertigt, dass die Fortgeltung der Tarifgebundenheit durch die frühere Mitgliedschaft legitimiert ist. Diese Legitimation für die weiterbestehende Tarifgebundenheit endet aber nicht nur mit der Beendigung des Tarifvertrags, sondern auch mit einer Änderung desselben, auf dessen Inhalt der austretende Arbeitgeber keinen Einfluss nehmen konnte.
(2) Eine Weitergeltung ist auch aus Gründen der Rechtsklarheit abzulehnen. Eine Bindung des austretenden Arbeitgebers kommt allenfalls hinsichtlich der unveränderten Tarifnormen in Betracht. Das führt aber dazu, dass nebeneinander zum einen eine Tarifgebundenheit nach § 3 III TVG für den unveränderten Teil bestünde und zum anderen die Nachwirkung des § 4 V TVG für den von der Änderung erfassten Teil des Tarifvertrages einträte. Dies ist wegen der erforderlichen Klarheit von Rechtsnormen nicht hinnehmbar.
2. Die Kündigungsfrist des § 21 BRTV gilt auch nicht kraft Nachwirkung nach § 4 V TVG. Zwar gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung nach § 4 V TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt dem Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 III TVG an. Die Nachwirkung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des BAG jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse, die wie hier erst während des Nachwirkungszeitraumens begründet werden.
Anmerkung des Bearbeiters:
Mit diesem Urteil bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur verlängerten Tarifgebundenheit.
Dass sich die Weitergeltung (Nachwirkung) von Tarifnormen gemäß § 4 V TVG nicht auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, die erst während des Nachwirkungszeitraums begründet werden, ist ständige Rechtsprechung des BAG (vgl. NJW 1958, 1843 ff.).
Strittig ist in der Literatur die Rechtsprechung des BAG, dass jede Änderung eines Tarifvertrages als Beendigung i.S. des § 3 III TVG - auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen - anzusehen ist (vgl. NZA 1992, 700 ff.). Dieser Auffassung ist ein Teil der Literatur beigetreten; eine andere Ansicht bevorzugt dagegen nur eine teilweise Beendigung. Demnach soll es darauf ankommen, ob der nicht geänderte Teil für sich genommen eine sinnvolle und abgeschlossene Regelung darstellt oder nicht.
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bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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