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Informationen der Bundesregierung zum Verbraucherschutz
BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91
Leitsätze des Gerichts:
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
Problemstellung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob und wie weit der Staat mit der Verbreitung von sonst nicht zugänglichen Informationen in das Geschehen am freien Markt eingreifen darf. Für den Fall des „Glykolskandals“ wurde ein Informationsrecht vom BVerfG bejaht.
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Das Urteil stellt den Abschluss der als „Glykolskandal“ bezeichneten Ereignisse aus dem Jahr 1985 dar. Damals wurde bekannt, dass in der Bundesrepublik aus Österreich und Deutschland stammende Weine vertrieben wurden, in denen das Frostschutzmittel Diethylenglykol (DEG) enthalten war. Aufgrund der erheblichen Beunruhigung, die diese Tatsache bei den Verbrauchern hervorgerufen hatte und da nicht feststand, welche gesundheitlichen Folgen der Genuss eines solchen Weines hatte, gab die Bundesregierung eine öffentlich zugängliche Liste aller Weine heraus, in denen DEG festgestellt worden war. Diese wurden dabei durch Angabe der Lage und des Abfüllers bezeichnet. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass Wein der bezeichneten Art ohne DEG im Verkehr sein könnte.
Die Veröffentlichung dieser Liste griffen mehrere darin genannte Abfüller mit verwaltungsgerichtlichen Klagen an. Diese Klagen wurden letztinstanzlich durch das BVerwG mit Urteil vom 18. 10. 1990 (Az.: BVerwG 3 C 2.88) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die erfolglos gebliebene Verfassungsbeschwerde.
Die Beschwerdeführer sind durch die Veröffentlichung der Liste nicht in ihren Grundrechten verletzt.
1. Eine Verletzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 12 I i. V. m. Art. 19 III GG liegt nicht vor.
a) Das Grundrecht des Art. 12 I GG betrifft das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen, schützt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlicher Informationen, auch wenn sich diese für einzelne Wettbewerber nachteilig auswirken. Gesichert wird nur die Teilnahme am Wettbewerb, nicht aber der künftige Erfolg; auch wird kein Schutz vor Einflüssen auf wettbewerbsbestimmende Faktoren gewährt. Mit der Teilnahme am Markt unterwirft sich das Unternehmen dem Risiko einer veränderten Marktsituation. Gleichzeitig kann es für sich kein alleiniges Recht auf Außendarstellung beanspruchen, sondern setzt sich der Kritik der Qualität seiner Produkte aus. Ein möglichst hohes Maß an Informationen für die Marktteilnehmer ist Voraussetzung für die Funktion des Wettbewerbs. Da derartige Informationen aber oft selektiv verbreitet werden oder nicht allen Marktteilnehmern zugänglich sind, fördert es die Markttransparenz, wenn in solchen Fällen Informationen von anderer, auch staatlicher Seite, herausgegeben werden. Das Interesse der Rechtsordnung an Markttransparenz zeigt sich schon in den Regelungen zum Wettbewerbs- und Verbraucherschutz. Staatliche Informationen sind dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür eine Aufgabe vorliegt und die Grundsätze der Richtigkeit und Sachlichkeit beachtet wurden.
aa) Informationen der gegenständlichen Art können von der Regierung im Rahmen der Staatsleitung veröffentlicht werden. Zu dieser gehört, die Bürger über wichtige Vorgänge, auch außerhalb der politischen Tätigkeit, zu informieren, um diesen ein eigenverantwortliches Handeln zu ermöglichen. Daneben umfasst die Staatsleitung auch die Aufgabe, durch rechtzeitige Informationen auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren und den Bürgern eine Orientierungshilfe zu geben. Auf diese Weise ist oftmals eine effektivere Krisenbewältigung möglich als allein mit den Mitteln des Gesetzgebungsverfahrens und administrativen Maßnahmen.
Eine ausdrückliche Kompetenzregelung für die Staatsleitung sieht das Grundgesetz nicht vor, geht aber stillschweigend von einer solchen aus. Die Bundesregierung ist danach immer dann für Informationen zuständig, wenn Vorgänge eine länderübergreifende Bedeutung aufweisen und eine bundesweit einheitliche Informationsarbeit die Problembewältigung fördert. Die Informationskompetenz der Bundesregierung endet dabei nicht schon dort, wo zur Krisenbewältigung zusätzlich ein Handeln von Staatsorganen mit anderer Verbandskompetenz in Betracht kommt, sondern umfasst alle problemangemessenen Informationen.
bb) Die veröffentlichten Informationen müssen inhaltlich richtig sowie sachlich und mit angemessener Zurückhaltung formuliert sein. Eine Verbreitung von Informationen, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, erfordert eine besonders sorgfältige Erforschung des Sachverhaltes und ist nur zulässig, soweit sie einen für die Marktteilnehmer wichtigen Umstand betreffen und die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Fall ist ein Hinweis auf die Zweifel angezeigt.
b) Nach diesen Grundsätzen war die Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine rechtmäßig. Ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich des Art. 12 I GG liegt nicht vor.
aa) Die Veröffentlichung fiel als Maßnahme der Staatsleitung in den Aufgabenbereich der Bundesregierung. Es sollte eine den überregionalen Weinmarkt betreffende und die Bevölkerung beunruhigende Krise bewältigt werden. Die Informationen, die Anbietern und Nachfragern sonst nicht zugänglich gewesen wären, sollten diesen Marktentscheidungen ermöglichen und sie vor möglichen Gefahren warnen. Die länderübergreifende Bedeutung des „Glykolskandals“ machte ein Handeln der Bundesregierung nötig und ein solches wurde auch von der Öffentlichkeit erwartet.
bb) Die Angaben der Liste waren zutreffend und sachlich formuliert. Es wurde lediglich über den gesetzlich nicht zugelassenen DEG-Gehalt in untersuchten Weinen informiert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Wein der bezeichneten Art ohne DEG im Verkehr sein könnte. Auch die ungeklärte Frage nach der gesundheitlichen Bedenklichkeit führte nicht zur Unrichtigkeit. Die Regierung teilte lediglich den ihr zugänglichen Wissensstand mit.
2. Auch andere Grundrechte sind nicht verletzt.
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 I GG ist nicht eröffnet, da hiervon eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Absatzmöglichkeiten durch die Listenveröffentlichung nicht erfasst wird. Die tatsächliche gehört anders als die rechtliche Absatzmöglichkeit nicht zum Erworbenen, sondern zur Erwerbstätigkeit. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unternehmensrufes fällt ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 I GG.
Eine Verletzung von Art. 3 I GG aufgrund der Tatsache, dass bei vergleichbaren früheren Fällen keine Warnung gegeben worden sei, liegt nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Maßnahme wird dadurch nicht berührt. Art. 2 I GG scheidet aufgrund seiner Subsidiarität aus.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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