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„Kanzler-Duell“ ohne Westerwelle
BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002; Az.: 2 BvR 1332/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien gebietet es nicht, zu einem „Kanzlerduell“ im Fernsehen einen Kandidaten einzuladen, der keine tatsächlichen Aussichten hat, zum Bundeskanzler gewählt zu werden.
Problemstellung:
Das BVerfG beschäftigte sich mit den Erfordernissen, die an eine chancengleiche Präsentation der Parteien im Wahlkampf in den Medien zu stellen sind.
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Mit der Verfassungsbeschwerde erstrebt die FDP die Teilnahme ihres Vorsitzenden, Guido Westerwelle, an dem am 8. 9. 2002 in ARD und ZDF stattfindenden „TV-Duell der Kanzlerkandidaten“. Zu dieser Sendung sind nur der Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie der Unions-Kanzlerkandidat Edmund Stoiber eingeladen. Die Teilnahme des Vorsitzenden der Beschwerdeführerin wurde von den Intendanten der Fernsehanstalten abgelehnt. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde letztinstanzlich vom OVG NRW mit Beschluss vom 15. 8. 2002 (Az.: 8 B 1444/02) abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde sowie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben erfolglos.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und sie ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt, da sie ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit erledigt.
1. Grundrechtlich nicht zu beanstanden ist die Begründung der entscheidenden Gerichte, das „TV-Duell“ sei keine Wahlwerbesendung und unterfalle daher nicht dem Begriff der öffentlichen Leistung in § 5 I 1 PartG. Es handelt sich vielmehr um eine redaktionell gestaltete Sendung, die allein von den Fernsehanstalten zu verantworten ist. An dieser Einordnung ändert auch die möglicherweise ausgehende Werbewirkung nichts. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Einflussnahme der betroffenen Parteien auf Entstehung und Gestaltung der Sendung rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.
2. Auch in anderer Hinsicht ergibt sich kein Hinweis auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Dies gilt auch dann, wenn man für die Rundfunkanstalten eine besonders strenge Bindung an diesen Grundsatz annimmt.
Das in sich schlüssige und folgerichtig umgesetzte Konzept der Sendung steht unter dem Schutz der vom Grundgesetz gewährten Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG. Danach sollen in der Sendung die Kandidaten einander gegenüber gestellt werden, die nach der Bundestagswahl realistische Chancen haben, das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen. Hierzu gehört der Vorsitzende der Beschwerdeführerin nicht, wie auch von ihm selbst eingeräumt wird. Diese Tatsache beruht allein auf den politischen Kräfteverhältnissen und bedeutet daher keinen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit.
Einschränkung findet die Verwirklichung eines journalistischen Konzepts nur insoweit, als eine mögliche Beeinträchtigung der Wahlchancen einzelner Wahlteilnehmer berücksichtigt werden muss. Das genaue Ausmaß der daraus folgenden Verpflichtungen konnte dabei dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin in den wahlbezogenen Sendungen von ARD und ZDF jedenfalls angemessen berücksichtigt wurde und wird. Bis zum Wahltermin bleibt der Beschwerdeführerin noch genügend Zeit, sich in Beiträgen zum Wahlkampf zu präsentieren, insbesondere ist hier an die Teilnahme an der sogenannten „Elefantenrunde“ am 17. 9. 2002 zu denken.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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