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Herausgabe von Stasi-Unterlagen (Fall Helmut Kohl)

BVerwG, Urteil vom 8. März 2002; Az.: 3 C 46/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Beabsichtigt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragte), in Verkennung der Rechtslage Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an Dritte herauszugeben, so steht dem davon Betroffenen nach § 4 I i. V. m. §§ 1 I, 5 I StUG ein Unterlassungsanspruch zu.

2. § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG lässt die Freigabe von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung des Amtes nicht zu, wenn sie Betroffene i. S. des § 6 III StUG waren, wenn sie also systematisch vom Staatssicherheitsdienst ausgespäht wurden.



Problemstellung:

Die Entscheidung des BVerwG betrifft die Vorraussetzungen, unter denen eine Herausgabe von Stasi-Unterlagen an die Medien zulässig ist.



Im Verfahren geht es um die Frage, ob die Bundesbeauftragte aufgrund des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) berechtigt ist, Unterlagen der Stasi über den Kläger – Altkanzler Helmut Kohl – zu Forschungszwecken und an die Medien herauszugeben. Davon nicht betroffen sind Unterlagen mit rein privaten Daten.
Der Kläger sieht die geplante Veröffentlichung als unzulässig an und hat daher eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, der das VG Berlin am 4. 7. 2001 stattgegeben hat. Hiergegen richtete sich die Beklagte mit der erfolglos gebliebenen Revision.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen verlangen.

1. Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch ist § 4 I 1 StUG. Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundesbeauftragte zur Herausgabe von Unterlagen der Stasi einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Ein ausdrücklicher Anspruch Betroffener oder Dritter auf Unterlassung der Datenherausgabe ist darin zwar nicht enthalten, ein solcher ergibt sich aber aus dem Zweck des StUG. Dieses dient nach § 1 I Nr. 2 StUG auch dem Schutz des Einzelnen vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Umgang mit den gespeicherten Daten. Auch in § 5 I 1 StUG wird die Absicht des Opferschutzes betont. Diesen Grundsätzen lässt sich nur durch die Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs Rechnung tragen. Eine Auslegung von § 4 I 1 StUG als Norm ohne Anspruchscharakter verbietet sich daher.

2. Als Ermächtigungsgrundlage für die Herausgabe der Unterlagen kommt nur § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Herausgabe im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen.

a) § 32 I StUG erlaubt die Freigabe von Informationen zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung. Dies gilt über § 34 StUG auch für die Verwendung durch die Medien. Ob dieses Erfordernis bei der beabsichtigten Herausgabe eingehalten ist konnte dahingestellt bleiben, da eine Freigabe aus anderen Gründen unzulässig ist.

b) Bei der Herausgabe von Unterlagen ist zunächst eine Einordnung der Informationen zu treffen. Vorliegend handelt es sich um personenbezogene Unterlagen, für die eine Herausgabe nur nach § 32 I Nr. 3 StUG in Betracht kommt. Was genau unter personenbezogenen Informationen zu verstehen ist, wird im StUG nicht definiert. Zur ergänzenden Auslegung kann jedoch die Definition der personenbezogenen Daten in § 3 I BDSG herangezogenen werden, die diese als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person bezeichnet. Dass es sich hier um den Kläger betreffende personenbezogene Informationen handelt steht nach Auffassung des Gerichts fest und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

c) Eine Freigabe dieser Informationen ist nach § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG nur möglich, soweit sie Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes betreffen. Dies trifft auf den Kläger in vielfältiger Weise zu.

d) Eine Veröffentlichung ist aber gleichwohl ausgeschlossen, da der Kläger als Betroffener bzw. Dritter anzusehen ist. § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG verbietet für diesen Fall ausdrücklich eine Herausgabe der Unterlagen.
Betroffener ist nach § 6 III 1 StUG derjenige, über den der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Ausspähung Informationen gesammelt hat. Dies trifft auf den Kläger zu. Soweit er nicht Betroffener ist, ist er als Dritter i. S. v. § 6 VII StUG anzusehen. An der Stellung des Klägers als Betroffener bzw. Dritter ändert sich auch dadurch nichts, dass sich die Ausspähungsmaßnahmen im Wesentlichen gegen ihn als Verfassungsorgan (Bundeskanzler) gerichtet haben. Eine Übertragung der Zurechnungskategorien aus der Staatshaftung mit der Folge der Trennung Amt/Privatperson ist hier nicht möglich. Dies verbietet schon der Grundsatz des Opferschutzes, da sich veröffentlichte Informationen auch auf das Privatleben des Amtsträgers auswirken können.
Eine Ausnahme von der Unveröffentlichbarkeit kann auch nicht deshalb gemacht werden, weil der Kläger zum Personenkreis des § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG (Personen der Zeitgeschichte etc.) gehört. Eine solche Ausnahme ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum StUG lässt sich ebenfalls kein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers ableiten. Auch wird die Annahme einer Ausnahme für die in § 32 I Nr. 3 Spiegelstrich 1 StUG genannten Personen nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Benennung herausgehobener Personengruppen ansonsten keinen Sinn mache. Selbst wenn sich für diese Hervorhebung keine praktische Relevanz findet, kann deshalb die Vorschrift nicht gegen ihren eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden. Schließlich macht auch der in § 1 I Nr. 3 StUG bezeichnete Gesetzeszweck der politischen und juristischen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit nicht eine anderweitige Auslegung nötig. Dieser konkurriert mit dem ebenfalls als Gesetzeszweck in § 1 I Nr. 2 StUG genannten Opferschutz. Wenn sich der Gesetzgeber in einem Bereich dafür entschieden hat, einem der Gesetzeszwecke den Vorrang einzuräumen, so muss dies von den Gerichten respektiert werden.


Link zum StUG


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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