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Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BVerwG, Urteil vom 14. März 2002; Az.: 1 C 15/01


Leitsatz des Gerichts:

Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sogenannten vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers ist unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde.



Problemstellung:

Die Änderung der Vorschriften über den Gerichtsbescheid und des vereinfachten Berufungsverfahrens werfen in bestimmten Fallkonstellationen die Frage auf, wie eine mündliche Verhandlung gewährleistet werden kann.



Der Kläger, ein Türke kurdischer Volkszugehörigkeit, beantragte im August 1992 in Deutschland Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erließ zunächst einen ablehnenden Bescheid, gegen den der Kläger sich mit der Klage zum Verwaltungsgericht wandte. Das VG gab der Klage durch Gerichtsbescheid am 13. 12. 1994 statt. Im Verfahren über die Berufung der Bundesbeauftragten wies das OVG darauf hin, dass aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung dem Kläger allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit kein Asylrecht zustehe. Nach ergänzendem Vortrag des Klägers zu seiner individuellen politischen Verfolgung wies das Gericht die Klage im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung am 29. 5. 2001 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der (vom OVG zugelassenen) Revision. Er rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.
Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.

Die ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung verstößt gegen Bundesrecht und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

1. § 130 a VwGO gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es die Berufung einstimmig für begründet oder für unbegründet erachtet bzw. eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Aus der Anwendung des vereinfachten Berufungsverfahrens ergibt sich dabei nicht automatisch ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 II VwGO, Art. 103 I GG, auch wenn in erster Instanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör beinhaltet keinen eigenständigen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ob ein Verfahren zwingend eine mündliche Verhandlung beinhalten muss, bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Auch aus Art. 6 I EMRK folgt kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BVerwG in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet.

2. Ein revisionserheblicher Verfahrensmangel liegt jedoch in einer falschen Auslegung von § 130 a VwGO durch das Berufungsgericht. Da in erster Instanz eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugunsten des Klägers ergangen war, hätte das Berufungsgericht nicht im vereinfachten Verfahren entscheiden dürfen.

a) Die bis Ende 1996 gültige Fassung des § 130 a VwGO sah ausdrücklich vor, dass eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nicht möglich war, wenn in erster Instanz durch Gerichtsbescheid entschieden worden war. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass zumindest in einer Instanz eine mündliche Verhandlung erzwungen werden konnte.

b) Diese Zielsetzung gilt weiterhin unverändert, auch wenn eine ausdrückliche Einschränkung des vereinfachten Berufungsverfahrens in der neuen Fassung des § 130 a VwGO nicht mehr enthalten ist. Der Grund hierfür ist jedoch allein in der Einführung der Zulassungsberufung und der Änderung der Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide zu sehen. Die Beteiligten können nunmehr gegen einen Gerichtsbescheid entweder die Zulassung der Berufung oder eine mündliche Verhandlung beantragen. Dadurch wird nun bereits in erster Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewährleistet. Für eine Ausnahme des Gerichtsbescheides beim vereinfachten Berufungsverfahren war daher bei der Neufassung des § 130 a VwGO kein Raum mehr.

c) Das Prinzip der Gewährleistung einer mündlichen Verhandlung verbietet im vorliegenden Fall die Durchführung des vereinfachten Verfahrens. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Da er in erster Instanz durch Gerichtsbescheid obsiegt hatte, konnte er mangels einer Beschwer nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Der erstinstanzliche Prozesserfolg durfte ihm in der Berufungsinstanz nicht im vereinfachten Verfahren genommen werden. Für Fälle der vorliegenden Art bedarf es daher einer teleologisch reduzierten Auslegung des § 130 a S 1 VwGO.
Diese Auslegung gilt auch für asyl- und ausländerrechtliche Streitigkeiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Neugestaltung der §§ 130 a, 84 II VwGO allgemein an Art. 6 I EMRK orientiert, ohne dass es auf den Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits ankommt, um so das Prinzip der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten.

3. Die Regelungen über das vereinfachte Berufungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide stellen zugleich eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsprozess dar. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften verletzt daher regelmäßig auch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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