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Schreckschusspistole – gefährliches Werkzeug im Sinn des § 250 II Nr. 1 StGB?
(Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen)


BGH, Beschluss vom 15.05.2002; Az.: 2 StR 441/01


Leitsatz der Bearbeiterin:

Wird eine geladene und schussbereite Schreckschusspistole zur Bedrohung eines Raubopfers eingesetzt, so ist sie jedenfalls dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB anzusehen, wenn sie vom Täter innerhalb kürzester Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Körper der bedrohten Person zum Einsatz gebracht werden kann.



Problemstellung:

Der erkennende Senat hatte sich mit einer seit der 6. Strafrechtsreform strittigen Frage zu beschäftigen: Ist im Rahmen des § 250 II Nr. 1 StGB hinsichtlich des Merkmals „anderes gefährliches Werkzeug“ auf die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs oder auf die konkrete Art der Nutzung des Werkzeugs abzustellen?



Der Angeklagte betrat mit einer geladenen Schreckschusspistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von den beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten „Geld her, das ist ein Überfall, sonst schieße ich!“ die Herausgabe von Bargeld. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen, übergaben dem Angeklagten daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit welchem der Angeklagte flüchtete. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte Schreckschussmunition verwendet hat. Eine Bedrohung einer Person mit der Schreckschusspistole aus kürzester Entfernung hat das LG nicht festgestellt. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB verurteilt.

Der erkennende Senat will die Revision des Angeklagten im Schuldspruch und im Strafausspruch verwerfen und die bislang auch von ihm vertretene entgegenstehende Rechtsprechung des BGH aufgeben. Er hat die folgende Rechtsfrage daher gemäß § 132 II GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt:

„Ist § 250 II Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der Täter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschusspistole bedroht, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann?“

I. Bisherige Ansicht des BGH

In seiner bisherigen Rechtsprechung ging der BGH davon aus, dass es sich bei einer beim Raub zur Bedrohung verwendeten geladenen Schreckschusspistole nicht um eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB handelt, wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt. Eine mit Platzpatronen geladene Schreckschusswaffe, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, stellte deshalb nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 II Nr. 1 StGB dar, wenn sie dem Opfer so nahe an den Kopf oder an den Körper gehalten wird, dass beim (bloßen) Abfeuern die Wahrscheinlichkeit erheblicher Verletzungen besteht. Wird eine Schreckschusspistole – wie hier – aus größerer Entfernung zum Tatopfer zur Drohung eingesetzt, so war sie bislang weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren, sondern nur als „sonstiges Werkzeug“ anzusehen, dessen Verwendung von § 250 II Nr. 1 StGB nicht erfasst ist.

II. Neue Ansicht des 2. Strafsenats

Der Senat ist nunmehr der Ansicht, dass eine zur Bedrohung des Raubopfers eingesetzte geladene Schreckschusspistole jedenfalls dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn sie vom Täter innerhalb kürzester Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Körper der bedrohten Person zum Einsatz gebracht werden kann.

Der Senat stützt seine Ansicht mit folgender Argumentation:

a) Unter „Waffe“ sind insbesondere die in § 1 WaffG bezeichneten Waffen im technischen Sinn zu verstehen. Eine Schreckschusspistole fällt nicht darunter.

b) Fraglich ist deshalb, ob die vom Angeklagten verwendete Schreckschusspistole als „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinn von § 250 I Nr. 1 lit. a Var. 2, II Nr. 1 Var. 2 StGB anzusehen ist. Für die Auslegung des Begriffs wurde bislang auf die zu § 224 I Nr. 2 StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen.

Dies führt allerdings zu schwerwiegenden Auslegungsproblemen:

§ 224 I Nr. 2 StGB versteht unter einem gefährlichen Werkzeug einen körperlichen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Betrachtet man nun beispielsweise § 250 I Nr. 1 lit. a StGB, so kommt es weder auf die konkrete gefährliche Verwendung des Werkzeugs noch auf eine Verwendungsabsicht an, denn das bloße „Beisichführen“ genügt zur Tatbestandserfüllung. Muss man nun zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „anderes gefährliches Werkzeug“ dennoch auf die konkrete Verwendung abstellen, so ist dies mit § 250 I Nr. 1 lit. a StGB unvereinbar.
Dennoch hat der BGH bislang für Fälle der tatsächlichen Verwendung des Werkzeugs auf die zu § 224 I Nr. 2 StGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen.

Der 2. Strafsenat ist der Ansicht, § 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 liegen einheitliche Begriffe der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs zugrunde. Es kann deshalb nicht bei § 250 II Nr. 1 StGB ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu § 224 I Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden, für die Qualifikation nach § 250 I Nr. 1 lit. a StGB aber ein hiervon unabhängiger Begriff verwendet werden.
Nach Ansicht des Senats muss deshalb auf die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs abgestellt werden, mit dessen Einsatz der Täter droht. Es ist nicht – in Anknüpfung an § 224 I Nr. 2 StGB – die Erheblichkeit einer mit einem beliebigen Gegenstand möglicherweise zufügbaren Verletzung zu betrachten sondern die abstrakte Gefährlichkeit des vom Täter verwendeten Werkzeugs.

c) Eine geladene Schreckschusspistole ist ein waffenähnliches Werkzeug mit hohem Gefährdungspotential. Sie ist zwar nicht im technischen Sinne zur Verletzung von Menschen bestimmt; sie ist aber objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (z.B. tödliche Wirkung bei Ansetzen der Waffe an Kopf, Schläfe, Augen oder Hals).
Bei der Tatbegehung unter drohender Verwendung eines derart verletzungsgeeigneten Gegenstands kann es für die Einordnung als gefährliches Werkzeug nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich darauf ankommen, ob sich der Täter in räumlicher Entfernung zum Opfer befindet, wenn sich die von dem Werkzeug ausgehende Gefahr innerhalb kürzester Zeit und im unmittelbaren Fortgang des Geschehens tatsächlich realisieren kann, also nicht etwa weitere Vorbereitungshandlungen erforderlich sind.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Der Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats ist zu begrüßen. Die eben geschilderten Auslegungsprobleme beim Begriff „anderes gefährliches Werkzeug“ haben zu einer heftigen Diskussion in der Literatur geführt. Einer Entscheidung des Großen Senats in dieser Frage wird daher wegweisende Bedeutung zukommen.
Vgl. zum Streitstand in der Literatur Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 244 Rdnr. 7 ff.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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